Der deutsche Arzt Dr. Gawlik hatte den Chefarzt des Liechtensteiner Landesspitals bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der Tötung auf Verlangen angezeigt. Daraufhin wurde er fristlos entlassen.
In seinem Urteil kommt der EGMR kommt zu dem Schluss, dass die Kündigung von Dr. Lothar Gawlik als Eingriff in das Recht auf Meinungsfreiheit verhältnismäßig war. Er habe den Verdacht einer schweren Straftat extern gemeldet, ohne sorgfältig geprüft zu haben, ob die von ihm weitergegebenen Informationen „zutreffend und zuverlässig“ waren. Die hier dem Whistleblower auferlegten Nachforschungspflichten sind nach Einschätzung von Whistleblower-Netzwerk unzumutbar. Ihn in Mithaftung dafür zu nehmen, dass der Vorwurf nach seiner Anzeige an die Öffentlichkeit kam, ist schwer verständlich. Das Urteil wird Whistleblower weiter abschrecken anstatt sie besser zu schützen.
Der Fall zeigt auch, wie richtig die in der EU-Whistleblowing-Richtlinie zwingend vorgeschriebene Gleichrangigkeit von internem und externem Whistleblowing ist. Bei einer 1:1-Umsetzung wäre Dr. Gawlik allerdings auch in Deutschland künftig nicht geschützt, da es sich hierbei um einen nationalen strafrechtlichen Regelungsbereich handelt.
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