In ihrem Artikel für „Soziales Recht“ zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hat Prof. Dr. Ninon Colneric, Richterin am EuGH 2000-2006, für Whistleblower-Netzwerk e.V. untersucht, ob der EGMR eine Hierarchie der Meldewege („Stufenfolge“) für Whistleblower vorsieht. Es geht im Kern darum, ob ein Whistleblower sich mit der Meldung eines Missstandes i.d.R. zuerst „intern“ an eine vorgesetzte Stelle wenden muss, bevor er/sie sich ggf. „extern“ an die Strafverfolgungsbehörden oder andere zuständige Stellen wenden darf.
Colneric weist in ihrer Analyse der Fälle seit Guja v. Moldova (12.2.2008) nach, dass der EGMR es der freien Entscheidung des Arbeitnehmers überlässt, den internen oder den externen Meldeweg zu wählen.
Das Europäische Parlament (EP) folgte insoweit der EGMR-Rechtsprechung, als es den ursprünglichen Kommissionsentwurf entsprechend abgeändert hat. Der nun vorgelegte Entwurf des Europäischen Rats wiederum will den Arbeitnehmern den Vorrang des internen Weges als Regelfall vorschreiben.
Die aus diesen neuerlichen Änderungen am Richtlinienentwurf resultierenden Verwerfungen auf nationaler und europäischer Ebene schildern auch Vigjilenca Abazi und Flutura Kusari auf der Plattform „Strassbourg Observers“:
„Practice provides ample examples that even in legal regimes that provide for alternative rather than mandatory reporting channels, whistleblowers predominantly first report within their employer. Yet, creating legal obligations for the whistleblower to first report internally, adding external reporting as an exception and only providing narrow exceptions for public disclosure may lead to the opposite results than the Directive’s original purpose.“