Im Bundesgesetzblatt wurde gestern (BGBl I 2008, 1010) das „Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern vom 17. Juni 2008“ verkündet, welches ab dem 1.4.2009 in Kraft tritt und dann das Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) ersetzt.
Aus Whistleblowersicht bedeutenste Änderung des Beamtenrechts (die auch im Bundesbeamtengesetz umgesetzt werden soll) wird dann die Hinzufügung eines weiteren Durchbrechungsgrundes für die derzeit in § 39 BRRG gergelte Verschwiegenheitspflicht der Beamten sein.
§ 37 Absatz 2 Nr. 3 Beamtenstatusgesetz sieht dann nämlich zusätzlich vor, dass der Beamte zukünftig auch dann nicht zu Verschwiegenheit verpflichtet ist, soweit:
„gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder einer durch Landesrecht bestimmten weiteren Behörde oder außerdienstlichen Stelle ein durch Tatsachen begründeter Verdacht einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 – 337 StGB angezeigt wird.“
Diese, auch auf Pflichten aus internationalen Verträgen zur Korruptionsbekämpfung zurückgehende, Änderung, ist aus Sicht des Whistleblower-Netzwerks zu begrüßen. Bedauerlich ist jedoch die darin liegende Beschränkung auf das völkerrechtlich nötige absolute Minimalmaß.
Hier ist selbst der aus anderen Gründen durchaus kritikwürdige Vorschlag der Bundesministerien zu § 612a n.F. BGB viel weitergehender und bezieht sich auf alle Straftaten. Alles andere macht ja auch kaum Sinn, denn wieso soll der Beamte nur Korruptionsstraftaten anzeigen dürfen, wenn schon ein Blick auf die im Strafgesetzbuch (StGB) vorgesehenen Strafrahmen zeigt, dass der gleiche Bundesgesetzgeber dort die Wertungsentscheidung getroffen hat, dass viele andere Straftaten (§ 258a Abs. 1, § 263 Abs. 3 Nr. 4 iVm. Abs. 5 StGB) wesentlich schwerer wiegen, als jene der §§ 331 – 337 StGB. Soll der Beamte bei jenen wirklich auch zukünftig weiter schweigend zusehen müssen?