Weil nicht sein kann, was nicht sein darf …

So lautet in einem Satz zusammengefasst die Begründung mit der der Deutsche Bundestag am 07.07.2011, auf Vorschlag des Petitionsausschusses, unsere Petition zur Verjährungsaussetzung bei Amtsträgern abgelehnt hat. Jedenfalls vermögen wir anhand der Begründung des Petitionsausschusses nicht zu erkennen, inwieweit unsere Argumente für die Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung im StGB entkräftet worden wären.
Auslöser für unsere Petition war ein Pressebericht im Zusammenhang mit der hessischen Steuerfahnderaffäre, in welchem ein Staatsanwalt sich hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit involvierter Amtsträger auf die Verjährung berief. Selbst wenn es nur einen Fall pro Jahr gäbe, indem die Verfolgung von Amtsträgern, die ihre Verfolgung durch jahrelangen Amtsmissbrauch aufschieben oder verhindern konnten, noch möglich würde, so sollte dies doch eigentlich schon Grund genug sein, hier eine Verjährungsaussetzung vorzunehmen. Gibt es keine Fälle ist die Regelung unschädlich. Anders sieht dies aber offensichtlich der Bundestag: „Schließlich wird die Auffassung des Petenten, die Umsetzung der Petition sei jedenfalls unschädlich, auch nicht geteilt, da von der Schaffung symbolischen Strafrechts abzusehen ist.“

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