In den letzten Jahren und Jahrzehnten vollzog sich ausgehend von Skandinavien ein Ausweitung des Rechts auf Zugang zu öffentlichen Dokumenten in ganz Europa. Selbst Deutschland hat jetzt ein Informationsfreiheitsgesetz auf Bundesebene und in der Hälfte der Bundesländer. Informationsfreiheitsgesetze sind auch für Whistleblower sehr wichtig, da sie oft eine der wenigen Möglichkeiten für Whistleblower darstellen, an Dokumente heran zu kommen, mit denen sie ihre Behauptungen beweisen können.
In Europa ist das Recht auf Zugang zu den Dokumenten der EU-Institutionen (Parlament, Rat und Kommission) in Artikel 255 des EG-Vertrages grundsätzlich garantiert und durch die Verordnung 1049/2001 umgesetzt. Die Formulierungen dieser Verordnung gehen von einer großzügigen Ausgestaltung des Dokumentenzugangs aus und sind sowohl vom Europäischen Ombudsmann als auch von den EU-Gerichten bisher zumeist auch in diesem Sinne ausgelegt worden. Insbesondere gab es sowohl beim Ombudsmann als auch vor Gericht zahlreiche Verfahren in denen gerade der Europäischen Kommission eine Nichtbeachtung der Dokumentenzugangsrechte der Bürger attestiert wurde.
Im Anschluss an eine öffentliche Konsultation hat eben jene EU-Kommission nunmehr einen Vorschlag zur Überarbeitung der Verordnung 1049/2001 beschlossen. In der offiziellen Presseerklärung der Kommission wird dieser Vorschlag als „Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten der EU-Organe“ gepriesen.
Gänzlich anders sehen dies jedoch Brüssler NGOs wie „Statewatch“ und ESCS sowie andere unabhängige Experten. Sie kritisieren sowohl die Einschränkungen bei der – bisher umfassenden, von der Kommission aber allenfalls in Ansätzen umgesetzten – Pflicht zur Erstellung eines Dokumentenregisters, als auch die Tatsache, dass zukünftig den Organen die Definitionsmacht darüber zugebilligt werden soll, was überhaupt ein Dokument ist. Weitere Kritikpunkte sind die Nichtberücksichtung der in der Konsultation von Seiten der NGOs und der Bürger gemachten Anregungen zur Ausweitung und Konkretisierung der Zugangsmöglichkeiten und die Ausweitung der Ablehnungsgründe. Außerdem will die Kommission die Bearbeitungsfristen für Zweitanträge von 15 auf 30 Arbeitstage verdoppeln.
Vieles davon bleibt in der offiziellen Presseerklärung der Kommission unerwähnt. Stattdessen finden sich dort aber wohlklingende Sätze wie: „Der Zugang zu Dokumenten ist ein wichtiges Instrument der Demokratie, das wir nun ausbauen wollen.“ An anderer Stelle findet sich aber auch eine Passage die die wahren Interessen der Kommission etwas deutlicher zu Tage treten lässt. Demzufolge legt der Vorschlag „mehr Gewicht auf die aktive Informationsverbreitung„. Der Bürger soll demnach also nicht mehr jene Dokumente bekommen die er will, sondern jene die die Institutionen, allen voran die Kommission ihm geben wollen. Die Presseerklärung selbst zeigt beispielhaft welche „Informationen“ wir dann bekommen.
Es bleibt zu hoffen, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren Rat, Öffentlichkeit und insbesondere das EU-Parlament sich nicht von schönen Sonntagsreden blenden lassen, sondern das Recht der Bürgerinnen und Bürger auf Transparenz durch Dokumenten- und Informationszugang ihrer Wahl auch anhand der konkreten Formulierungen der Verordnung sichern und ausbauen werden. Das Handeln der aus öffentlichen Mitteln finanzierten Stellen in Europa muss noch viel öffentlicher und transparenter werden. Die beabsichtigte Änderung der Verordnung 1049/2001 darf nicht zum Wendepunkt der Informationsfreiheit in Europa werden!