Die notwendige nationale Umsetzung der EU-Whistleblowing-Richtlinie (HinSch-RL) erfolgte in Deutschland weitgehend durch das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG). Aufgrund des Durchgriffsverbots in Artikel 84 Absatz 1 Satz 7 des Grundgesetzes liegt es allerdings in der Verantwortung der Bundesländer, die Einrichtung interner Meldestellen durch die Gemeinden und Gemeindeverbände und solche Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Gemeinden oder Gemeindeverbänden stehen, durch Landesgesetze zu regeln.
Whistleblower-Netzwerk (WBN) wurde von der Landtagsfraktion von Bündnis 90 / Die Grünen in Thüringen gebeten, eine Stellungnahme für die schriftlichen Anhörung des Innen- und Kommunalausschuss zum Entwurf der Regierungsfraktionen für ein „Thüringer Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb von internen Meldestellen im kommunalen Bereich und zur Ergänzung der Regelungen zum Lagebericht bei Beteiligung der Kommunen an Unternehmen des privaten Rechts“ (Drucksache 07/9567) abzugeben.
Positiv hervorzuheben ist, dass die Regierungsfraktionen im Gesetzesentwurf versuchen, Schutz- und Beratungslücken bei kommunalen Arbeitgebern durch die Einrichtung einer externen Meldestelle zu schließen und so eine zusätzliche Anlaufstelle für Whistleblower schaffen wollen. Um Whistleblower zu Meldungen zu ermutigen, bedarf es jedoch weitergehender Maßnahmen, u.a.:
- Stärkung der Unabhängigkeit der externen Meldestelle des Landes
- Ausweitung des sachlichen Anwendungsbereichs bei Meldungen an die externe Meldestelle des Landes
- Ausbau des landeseigenen Beratungs- und Unterstützungsangebots für Whistleblower
- Pflicht zu Einrichtung von internen Meldestellen auch für kleinere Gemeinden und Verwaltungseinheiten (ggf. als Pool-Lösung gemeinsam mit anderen)
- Zugang zu internen Meldekanälen für Auftragnehmer*innen
- Pflicht zur Bereitstellung anonymer Kommunikationskanäle
- Schaffung einer hinweisgeberfreundlichen Organisationskultur