Verordnung droht Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung auszuhöhlen

Das Bundesjustizministerium hat Whistleblower-Netzwerk und andere Verbände gebeten, eine Stellungnahme zum Verordnungsentwurf abzugeben, in dem die nähere Ausgestaltung der Organisation und des Verfahrens der externen Meldestelle des Bundes geregelt wird. Sie soll beim Bundesamt für Justiz angesiedelt werden. Eine Verordnung kann die schwerwiegenden Mängel des Hinweisgeberschutzgesetzes naturgemäß nicht beheben. Sie könnte aber den Spielraum, den ihr der Gesetzgeber gelassen hat, zugunsten des Whistleblowerschutzes nutzen.

Bei der Einrichtung anonymer Meldekanäle macht der Verordnungsentwurf erfreulicherweise von dieser Option Gebrauch. Er sieht vor, dass die externe Meldestelle des Bundes die anonyme Kommunikation mit dem Whistleblower ermöglicht (allerdings erst zum 01.07.2024). An anderer Stelle verstärkt der Verordnungsentwurf die Mängel des Hinweisgeberschutzgesetzes dagegen sogar noch. So soll die externe Stelle des Bundes nicht nur, wie in § 24 (2) des Hinweisgeberschutzgesetzes vorgesehen, über die „Möglichkeit“ einer internen Meldung „informieren“ , sondern auch über deren „Vorzüge“ § 6 (1) Nr. 2. Dies könnte auf (potenzielle) Whistleblower wie eine Abschwächung des von EU-Whistleblowing-Richtlinie und Hinweisgeberschutzgesetz zwingend vorgesehenen Wahlrechts zwischen internen und externen Meldungen wirken. Statt Beratung über die vermeintlichen „Vorzüge“ einer internen Meldeweg benötigen Whistleblower Unterstützung beim Umgang mit den persönlichen Folgen einer Meldung. Die externen Meldestellen des Bundes könnten hierzu erste Hilfestellungen und Informationsangebote bieten.

Ergänzung vom 11.08.2023: Mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt ist die Verordnung am 11. August 2023 in Kraft getreten.

Stellungnahme WBN
Verordnung

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