Etappensieg in Brüssel für Whistleblower und Journalist*innen

© Dan Johnston auf Pixabay

Proposal for a directive of the European Parliament and of the Council establishing common minimum standards for the protection of persons reporting on breaches in specific Union policy areas. Interinstitutional File: 2018/0106 (COD) 14.3.2019

Die EU-Richtlinie zum Whistleblower-Schutz wird erst am 17. April, sozusagen last minute vor den Wahlen, vom Europäischem Parlament verabschiedet.

Bis zur letzten Runde der Trilog-Verhandlungen von Europäischem Parlament, Kommission und Rat hatte Deutschland darauf bestanden, dass Whistleblower einen Missstand oder einen Rechtsbruch grundsätzlich zuerst innerhalb ihrer Organisation melden müssten. Ganz offensichtlich geht es Unternehmen und Behörden um den Erstzugriff auf die Information. Das aber hätte weiterhin unkalkulierbare Risiken für die Whistleblower mit sich gebracht und in vielen Fällen dazu geführt, dass die Meldung oder die Aufklärung des Sachverhalts ganz unterblieben wären.

Diesmal hat sich Ausdauer und Unnachgiebigkeit in der politischen Auseinandersetzung nicht nur für die engagierten Parlamentarier und zivilgesellschaftlichen Gruppen, sondern für die ganze Gesellschaft ausgezahlt.
Annegret Falter, Vorsitzende von Whistleblower-Netzwerk

Die Grünen/EFA-Fraktion und die Berichterstatterin im Europäischem Parlament hatten sich während der zähen Verhandlungen in beispielhafter Weise gegen diese Bevormundung der Arbeitnehmer gewehrt. Dabei hatten sie die Unterstützung von über 80 wohlinformierten europäischen NGOs.

„Diesmal hat sich Ausdauer und Unnachgiebigkeit in der politischen Auseinandersetzung nicht nur für die engagierten Parlamentarier und zivilgesellschaftlichen Gruppen, sondern für die ganze Gesellschaft ausgezahlt“, sagt Annegret Falter, Vorsitzende von Whistleblower-Netzwerk.

„Whistleblower können Rechtsbrüche, Missstände und Gefahren von nun an direkt bei den Strafverfolgungs- oder Aufsichtsbehörden melden. Da prüft dann nicht der Vorgesetzte oder Dienstherr den Tatbestand, sondern der Staatsanwalt. Damit ist die Information noch lange nicht öffentlich. Aber der unternehmens- und behördeninterne Dunst aus Geheimhaltung und Verschwiegenheitspflicht kann das Verantwortungsbewusstsein von Whistleblowern nicht mehr im Keim ersticken.“

Nach dem Tauziehen um den Regierungsentwurf zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen bleibt auch die Umsetzung dieser Richtlinie in deutsches Recht genau zu beobachten und ggf. zu korrigieren.

Für Rückfragen: Annegret Falter, falter@whistleblower-net.de , +49 170 2965660

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