Der vom Bundeskanzleramt am 25. Oktober 2011 im Parlament eingebrachte Ministerialentwurf zur Dienstrechts-Novelle (326/ME) sieht unter anderem eine Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sowie des Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetzes 1961 vor.
Der Entwurf zielt darauf ab, in Hinkunft Bundesbedienstete, die auf Korruptionsvorgänge hinweisen, zu schützen. Im Blogeintrag vom 28. Oktober 2011 wurde die entsprechende Ankündigung von von Frau Bundesministerin Heinisch-Hosek kurz kommentiert.
Nach Ansicht von Whistleblowing Austria sollten Whistleblower Schutzbestimmungen nicht auf Hinweise in Korruptionsfällen beschränkt bleiben, vielmehr sollten Whistleblower, die auch auf andere Missstände wie beispielsweise Kindesmissbrauch oder Mobbing hinweisen, gesetzlich geschützt werden. Ein ausführlicher Kommentar seitens Whistleblowing Austria zu dem Entwurf wird noch folgen. In jedem Fall sollten Schutzbestimmungen auf für Whistleblower in der Privatwirtschaft eingeführt werden.
Der Text vorgesehenen Whistleblower Schutzbestimmung lautet wie folgt:
„Schutz vor Benachteiligung
§ 53a. Die Beamtin oder der Beamte, die oder der im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers als Reaktion auf eine
solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn die Beamtin oder der Beamte von ihrem oder seinem Melderecht gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamts zu Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung Gebrauch macht.“
Analoge Bestimmung sollen ins Vertragsbedienstetengesetz 1948 sowie durch § 58b des Richter- und Staatsanwaltsdienstgesetzes 1961 eingeführt werden.
Die Erläuterungen zu den im Ministerialentwurf enthaltenen Whistleblower Schutzbestimmungen Rechtsvorschriften halten folgendes fest:
„Der GRECO-Evaluierungsbericht (s.o.) führt weiters aus, dass österreichische Bundesbedienstete gemäß §§ 53 Abs 1 (allenfalls in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VBG) und 109 Abs. 1 BDG 1979 sowie gemäß § 78 StPO verpflichtet sind, gewisse korruptive Handlungen zu melden. Es gebe jedoch „keine speziellen Schutzmaßnahmen für sogenannte „whistle blower“ …, welche verhindern würden, dass diejenigen, die im guten Glauben Fälle anzeigen, Vergeltungsmaßnahmen fürchten müssen, welche insbesondere ihre Karriere betreffen.“ Der Bericht empfiehlt daher „die Einführung eines Schutzes für sogenannte „whistle blower“ für alle Bundesmitarbeiter, das heißt Beamte und Vertragsbedienstete“ (Empfehlung xvi.).
Die gegenständliche Erweiterung des § 53 Abs. 1 soll in Umsetzung der Empfehlung xvi. des GRECO-Evaluierungsberichts einen wirksamen dienstrechtlichen Schutz für Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber (so genannte „whistle blower“) schaffen. Da es sich bei Korruption in der Regel um ein so genanntes „opferloses Verbrechen“ handelt, es also in den seltensten Fällen ein physisches Opfer gibt, sondern vielmehr die Allgemeinheit unter den Folgen korruptiven Verhaltens zu leiden hat, sind Dienstgeber und Strafverfolgungsbehörden in ihrem Bemühen um Aufklärung und Verfolgung von korrupten Handlungen verstärkt auf Hinweise von Personen angewiesen, die solche in ihrem Arbeitsumfeld unmittelbar selbst erleben oder erlebt haben. Um zu verhindern, dass potentielle Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber davor zurückschrecken, bei Wahrnehmung korruptiver
Handlungen eine entsprechende Meldung an den Dienstgeber zu erstatten, soll ein wirksamer Rechtsschutz vor Repressalien als Reaktion auf die Erstattung einer Meldung geschaffen werden. In systematischer Hinsicht ist dieser Schutz als besondere Dienstpflicht der Vertreterinnen und Vertreter des Dienstgebers konzipiert, gegenüber einem von dieser Bestimmung erfassten Hinweisgeber keine repressiven Maßnahmen zu ergreifen. Die verfahrensgesetzlich geschützten Rechte jener Personen, die von einem solchen Hinweis – als Beschuldigte im weiteren Sinne – betroffen sind, werden dadurch keinesfalls berührt oder geschmälert.
Eine Abgrenzung jener strafrechtlich relevanten Handlungen, welche als Korruption betrachtet werden,hat der Gesetzgeber bereits mit dem in § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung, BGBl. I Nr. 72/2009, kodifizierten Zuständigkeitskatalog des genannten Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung (BAK) geschaffen. Nur die Meldung solcher strafbarer Handlungen ist vom Schutzbereich des § 53a BDG 1979 erfasst, dies jedoch unabhängig davon, ob die Meldung gemäß § 53 BDG 1979 an die Dienststellenleitung oder an das BAK erfolgt, da § 5 des Bundesgesetzes über dieEinrichtung und Organisation des Bundesamtes zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfungbereits ein diesbezügliches Melderecht für Bundesbedienstete vorsieht.
Der Rechtsschutz setzt weiters – in enger Ahnlehnung an Art. 9 des Zivilrechtsübereinkommens gegenKorruption, BGBl. III Nr. 155/2006 – das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen voraus: Der Meldung hat ein „begründeter Verdacht“ (im Sinne des § 109 Abs. 1 BDG 1979) zu Grunde zu liegen und sie hat „in gutem Glauben“ zu erfolgen. „Guter Glaube“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die oder der meldende Bedienstete, die von ihr oder ihm gemeldeten Tatsachen aus wahrscheinlichen Gründen als korrekt erachten konnte. Bereits leichte Fahrlässigkeit, beispielsweise das substanzlose„Anpatzen“ oder „Vernadern“ von Mitbewerberinnen und Mitbewerbern in einem Ausschreibungsverfahren, schließt daher die Redlichkeit und damit den Schutz des § 53a BDG 1979 aus.
Das Ausmaß des Rechtsschutzes wird in Anlehnung an § 20b B-GlBG definiert, welcher seit dem Jahr2004 Bedienstete vor Benachteiligungen im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz schützt. Die vorliegende Neuregelung bewirkt damit in erster Linie den Schutz vor motivmäßig verpönten Maßnahmen wie einer Entlassung oder Kündigung, Herabstufung oder einer anderen Zwangsmaßnahme.
Von diesem Schutz sind nicht nur die oder der meldende Bedienstete, sondern auch andere Bedienstete, die diese Meldung unterstützen, umfasst. Unter Unterstützung ist eine qualifizierte Unterstützung in dem Sinn zu verstehen, dass sich die oder der andere Bedienstete als Zeugin oder Zeuge oder durch ihr oder sein aktives Verhalten gegenüber dem Dienstgeber oder der oder dem Vorgesetzten einem gewissen Risiko aussetzt. Außerdem muss ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Meldung und der qualifizierten Unterstützung einerseits und der Reaktion des Dienstgebers andererseits bestehen.“
Whistleblowing Austria / Walter Gehr