Die Organisation Amerikanischer Staaten hat ein „Draft Model Law to facilitate and encourage the reporting of acts of corruption and to protect whistleblowers and witnesses“ vorgelegt.
Der 60 Artikel umfassende Entwurf dient der Errichtung eines Systems welches Whistleblowern und Zeugen von Korruption nicht nur durch abstrakte Verbote von Benachteiligungen z.B. arbeitsrechtlichen Schutz gewährt, sondern darüber hinaus die Einrichtung von Whistleblowerschutzprogrammen vorsieht, die man am ehesten mit Zeugenschutzprogrammen bei uns vergleichen könnte. Dies sogar mit einer internationalen Dimension.
Obwohl der Entwurf, der auch Belohnungsregeln enthält, sicherlich nicht eins zu eins auf Deutschland und Europa übertragbar sein dürfte, verdient er doch eine genauere Analyse (welche auch bei uns noch aussteht). Bereits auf den ersten Blick bemerkens- und übertragenswert sind aber klare Aussagen wie, z.B. der weite persönliche Schutzbereich der alle gutgläubigen Whistleblower und Zeugen umfasst (wobei Bösgläubigkeit nur vorliegt bei bewusst falschen Behauptungen und Fälschung von Beweismitteln) oder auch die klare Einbeziehung von anonymem Whistleblowing und der umfassende Vertraulichkeitsschutz.
Schwachstelle des Entwurfs könnte sein, dass er doch sehr auf ganz wenige spezielle Behörden zurückgreift, die den Whistleblowerschutz sicherstellen sollen und damit immer nur so gut sein wird wie die spätere alltägliche Praxis jener Stellen. Ein weiterer Schwachpunkt ist systembedingt, als Umsetzungsmaßnahme zur Interamerikanischen Konvention gegen Korruption betrifft der Entwurf nur Whistleblowing zur Korruptionsbekämpfung. Er genügt damit nicht einer der wesentlichen, auch von Transparency International erhobenen, Forderungen, wonach Whistleblowerschutz für verschiedenste Rechtsbrüche, Missstandstypen und -bereiche einheitlich implementiert werden sollte, also über bloße Korruptionsbekämpfung hinausgehen muss.