In Punkto fehlende Beweislastumkehr und Einbeziehung in die Bußgeldvorschriften könnte man sicherlich noch nachbessern. Auch ist der letzte Halbsatz hinsichtlich des darin enthaltenen eingeschränkten Nachforschungsgebotes nicht ganz unproblematisch.
Dennoch ist der Vorschlag des DGB für Whistleblowerschutz innerhalb des Arbeitnehmerdatenschutzes schon wesentlich besser als jene der Grünen oder der SPD. So verlangt z.B. § 31 Abs.2 des SPD-Vorschlages eine erfolglose Beschwerde innerhalb des Unternehmens, bevor sich der Mitarbeiter an die zuständigen Behörden wenden kann.
Demgegenüber lautet §9 des DBG Vorschlages:
§9 Schutz bei Anzeigen von Gesetzesverstößen
Beschäftigte, die innerbetriebliche Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften bei staatlichen Behörden anzeigen, dürfen aus diesem Grund nicht benachteiligt werden. Auch Handeln in gutem Glauben ist geschützt, nicht jedoch jede leichtfertige Anschuldigung, deren Unrichtigkeit offensichtlich ist oder ohne Schwierigkeiten hätte festgestellt werden können.