In der Schweiz gab es mal jemanden, der wollte Armeechef werden, der hieß Roland Nef. Seine Ex-Freundin zeigte ihn wegen Nötigung an, weil er sie nach der Trennung mit Eifersuchtsszenen überzog. „Er bombardiert sie mit E-Mails, Anrufen und SMS. Und er schaltet in ihrem Namen Sex-Inserate. Aber wie dies mit Anzeigen gegen hochgestellte Persönlichkeiten in der Schweiz und anderswo so ist, obwohl Nötigung ein Offizialdelikt ist, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen eine Geldzahlung ein, ohne dass die Öffentlichkeit etwas davon mitbekommen hatte. Bundesrat Samuel Schmid wußte dies, aber er winkte durch und Herr Nef wurde Armeechef. Mittlerweile ist er dies nicht mehr. Am 13.7.2008 berichtete die Sonntags-Zeitung über den Fall. Das pikante daran, die Zeitung konnte aus den unter Verschluss gehaltenen Polizeiakten zitieren. Auch Bundesrat Schmid ist zwischenzeitlich zurückgetreten.
Unsere Geschichte fängt jetzt aber eigentlich erst so richtig an, genauso wie die Arbeit der Staatsanwältin Judith Vogel. Sie setzt alles daran denjenigen Polizisten zu finden, der die Akten an die Zeitung weitergegeben und dadurch seine Verschwiegenheitspflicht verletzt hatte. Und wen findet sie: Fredi Hafner, den erfolgreichen Fahnder, den „Schimanski von Zürich,“ der seit 30 Jahren im Dienst der Stadtpolzei ist. Obwohl die Indizienlage windig ist wird Hafner angeklagt und wurde daraufhin gestern vom Bezirksgericht Zürich veruteilt, zu einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 160 Franken. Hafner bestreitet der Whistleblower gewesen zu sein und hat Rechtsmittel angekündigt, so lange bis darüber entschieden ist, wird er seinen Job wohl erst einmal noch behalten.
Der Fall, der erstaunliche Paralellen zum Fall des Züricher Wachtmeisters Kurt Meier aufweist, zeigt wieder einmal, dass ähnlich wie für Deutschland auch in der Schweiz gilt: Zivilcourage lohnt sich nicht. Das Gericht hat sich anscheinend nicht einmal die Frage gestellt, ob die Amtspflichtverletztung des Whistleblowers nicht durch ein übergeordnetes öffentliches Interesse gerechtfertigt war. Und dies obwohl es selbst aus Polizistenkreisen heißt: „Beschämend genug, dass ein einfacher Polizei-Feldweibel und nicht ein Kommandant in die Offensive gehen musste.“
Zwar gibt es jetzt in der öffentlichen Diskussion in der Schweiz auch Stimmen, wie jene von Nationalrat und Strafrechts-Professor Jositsch, die das Urteil als „Grundfalsch“ bewerten und eine gesetzliche Reglung zur Zulässigkeit von Whistleblowing fordern, aber angesichts harrscher Kritik von Konservativen und Unternehmerverbänden besteht die Gefahr, das die Schweizer Vorschläge zum Whistleblowerschutz das gleiche Schicksal erleiden, wie jene in Deutschland: Ablage P!