Während in Deutschland im Jahre 6 nach SOX einige Großunternehmen Whistleblower-Hotlines und/oder Ombudsmänner eingesetzt haben, ist dieses Thema am deutschen Mittelstand bisher noch weitgehend vorbeigegangen. FTD enable beschäftigt sich jetzt in einem Artikel damit und schließt sich Christoph Hauschka, Anwalt in der Rechtsanwaltsgesellschaft Luther an, der – wen wundert es – die Bestellung eines Anwaltes als Ombudsmann als Mittel der Wahl empfiehlt:
„Vorteil der Arbeit eines neutralen Anwalts, ob aus der Region oder von einer größeren, überregionalen Kanzlei ist die Chance, dass ihn die Mitarbeiter als selbstständigen Akteur wahrnehmen. „Als Leiter der Rechtsabteilung brauche ich nicht auf Anrufe zu warten“, sagt Hauschka, „bei einer externen Stelle schon“. Entscheidend ist dabei, dass sich der Anwalt vertraglich zusichern lässt, Informationen anonym weitergeben zu können. Dadurch wird der Ombudsmann glaubwürdig. „Denn dann kann den Hinweisgebern klar gemacht werden, dass man die Information zwar für die Firma entgegen nimmt, aber dass der Name nicht weitergegeben wird.“ “
Wie unser Dialog mit solchen Ombudsleuten zeigt, ist es aber keineswegs damit getan bloß einmalig eine Telefonnummer betriebsintern zu kommunizieren, sondern es bedarf der Einbindung der Mitarbeiter und eines Dialogs mit diesen um Akzeptanz für dieses und ähnliche Instrumente zu schaffen. Letztlich stellt sich außerdem immer wieder die entscheidende Frage, was mit den Hinweisen geschieht nachdem der Anwalt sie anonymisiert an die Firmenleitung zurückgemeldet hat. Überwiegt dann im Zweifel das kurzfristige Profitinteresse der Firmenleitung oder das langfristige Firmeninteresse und das öffentliche Wohl? Kann der Anwalt notfalls auch gegen den Willen der Firmenleitung Hinweise an Aufsichtsbehörden oder die Staatsanwaltschaft weitergeben und was passiert wenn der Anonymitätsschutz versagt?