Whistleblowingregelung für Geheimdienstler in Kraft

Heute am 04.08.2009, dem Tage nach der Verkündung des Gesetzes über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes vom 29. Juli 2009 im BGBl I 2009, 234, ist mit diesem Gesetz auch dessen § 8 in Kraft getreten, der Whistleblowern aus den Nachrichtendiensten des Bundes ermöglicht sich unmittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium zu wenden:

„§ 8 Eingaben
(1) Angehörigen der Nachrichtendienste ist es gestattet sich in dienstlichen Angelegenheiten, jedoch nicht im eigenen oder Interesse anderer Angehöriger dieser Behörden, ohne Einhaltung des Dienstweges unmittelbar an das Parlamentarische Kontrollgremium zu wenden. Eingaben sind zugleich an die Leitung des betroffenen Dienstes zu richten. Das Parlamentarische Kontrollgremium übermittelt die Eingaben der Bundesregierung zur Stellungnahme.

(2) An den Deutschen Bundestag gerichtete Eingaben von Bürgern über ein sie betreffendes Verhalten der in § 1 Absatz 1 genannten Behörden können dem Parlamentarischen Kontrollgremium zur Kenntnis gegeben werden.“

Dieses Blog hat bereits im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens mehrfach auf die Schwächen dieser Regelung hingewiesen. Hingewiesen sei an dieser Stelle auch nochmals auf die bereits seit dem 01.04.2009 geltende Neuregelung in  §  37 Absatz 2 Nr. 3 Beamtenstatusgesetz, die bei Korruptionsstraftaten Anzeigen an die Staatsanwaltschaft ohne Einschaltung des Dienstherren erlaubt.


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