Das Arbeitsgericht Braunschweig hat gestern ein Urteil gefällt, das dem gesunden Menschverstand widerspricht. Die ordentliche Kündigung eines VW-Managers wurde für rechtens erklärt.
Der Grund? Er hat interne Informationen und Revisionsberichte an das Landeskriminalamt (LKA) weitergegeben. Diese Berichte wiesen auf vermeintlich erhebliche Gesundheitsrisiken durch krebserregende Stoffe in bestimmten Fahrzeugmodellen hin. Das Gericht sieht in der Meldung an das LKA einen „gravierenden Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht“. Die Begründung: Das LKA sei laut Urteil keine zuständige externe Meldestelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG).
Das ist schlichtweg absurd: Whistleblower dürfen nicht aus dem Schutzbereich des Gesetzes fallen, nur weil sie nicht die externe Meldestelle des Bundes angesteuert haben, sondern eine inhaltlich naheliegende Strafverfolgungsbehörde. Das Hinweisgeberschutzgesetz darf keine bürokratische Falle für Zivilcourage sein!
Dieses Urteil zeigt überdeutlich: Das Hinweisgeberschutzgesetz bedarf dringend einer Überarbeitung und rechtlichen Klarstellung. Wer Missstände meldet, braucht Sicherheit – keine Kündigung.