„Durch Zufall erfährt man, dass die Kollegin für die gleiche Arbeit viel weniger verdient als man selbst. Soll man ihr davon erzählen?“ dieser Frage geht Dr. Dr. Rainer Erlinger im SZ-Magazin nach.
Auf dem Umweg über Shakespeare und ein noch relativ neues Urteil (Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21. Oktober 2009, Az. 2 Sa 237/09 – Revision zum BAG ist zugelassen), kommt er zu dem Ergebnis dies sei „vertretbar“.
Nun ja, dies ist wohl auch nur gerade noch vertretbar, denn natürlich sollten auch Männer geschlechtsspezifische Diskriminierungen – die u.a. nach dem AGG verboten sind – nicht dulden. Rechtlich greift dann sogar dessen – im deutschen Recht bisher leider einmalige – spezifische Whistleblower/Anti-Diskriminierungshelfer-Schutzklausel nach § 16 Absatz 1 Satz 2 AGG.
Irgendwie charmant ist aber die Bezeichnung des Vorgangs als „Kleinstraum-Whistleblowing“. In der Tat für Whistleblowing ist Platz in der kleinsten Hütte und es muss nicht immer gleich um die Verhinderung von Kriegen gehen. Nur wenn Zivilcourage – und Whistleblowing ist eine Form davon – oft im Kleinen und im Alltag geübt wird, kann sie sich auch im Großen verbreiten.
Interessant und praktisch hilfreich ist übrigens auch der Kommentar zu jenem Beitrag, der auf die Einschaltung des Betriebsrates verweist.