Wer bei der völlig ausgebuchten und würdevollen Preisverleihung des Whistleblowerpreises 2013 an E. Snowden in Berlin nicht live dabei sein konnte, kann sich die dort gehaltenen Reden jetzt auf Youtube als Video anschauen.
Highlights waren sicherlich die Ansprachen von Glen Greenwald und Sonia Seymour Mikisch sowie jene von Jacob Appelbaum der auch eine Dankeserklärung von Snowden verlas. Auf eine Zusammenfassung jener Reden möchten wir hier bewusst verzichten – besser selbst ansehen und anhören!
Bemerkenswert waren aber auch die Preisbegründung von Otto Jäckel und die klaren Aussagen der Vorsitzenden von Transparency International Deutschland Edda Müller. Sie berief sich u.a. auf die vom internationalen Sekretariat von TI gemeinsam mit Whistleblower-Netzwerk und anderen NGOs erarbeiteten Principles on Whistleblowing Legislation. Zugleich verwies Müller auch auf einen Länderbericht der OECD über die Defizite der Implementierung der Anti-Bribery Konvention aus dem April 2013 in der von Deutschland erneut eine gesetzliche Regelung zum Whistleblowerschutz gefordert wurde.
All jenen, die etwas mehr Zeit haben und tiefer in das Thema „Überwachung in Deutschland“ einsteigen möchten, sei schließlich noch die Rede des Historikers Josef Foschepoth empfohlen. Hier und vor allem in seinem Anfang 2013 erschienen Buch erfährt man, wie tief der Kotau des Rechtsstaats vor der nationalen und alliierten Überwachung wirklich ausgefallen ist und wie souverän Deutschland auch heute noch wirklich ist. Auch zum Thema Whistleblowing hatte Foschepoth etwas zu bieten. Den Hinweis auf §100 Abs. 2 StGB in der ab 1951 gültigen Fassung:
3) Ein Abgeordneter des Bundestages, der nach gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage und nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen sich für verpflichtet hält, einen Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder eines Landes im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse zu rügen, und dadurch ein Staatsgeheimnis öffentlich bekanntmacht, handelt nicht rechtswidrig, wenn er mit der Rüge beabsichtigt, einen Bruch des Grundgesetzes oder der Verfassung eines Landes abzuwehren.
Deutschland hatte also durchaus auch schon einmal eine Form von gesetzlichem Whistleblowerschutz, der von der großen Koalition allerdings 1968 auch auf Druck der Westalliierten wieder abgeschafft wurde.