Ungleicher Schutz für Whistleblower – verfassungswidrig?

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Mit der Umsetzung der europäischen Whistleblowing-Richtlinie (2019/1937) in deutsches Recht könnte für Whistleblower der Schutz geschaffen werden, der ihnen bislang fehlt. Die Richtlinie hat jedoch durch die Rechtsetzungskompetenz der EU eine klare Schwachstelle: Ihr Anwendungsbereich beschränkt sich auf eine Liste aus primären und sekundären EU-Rechtsvorschriften. Bei einer 1:1-Umsetzung (ohne Ausweitung des Anwendungsbereichs), die das Bundeswirtschaftsministerium dem Vernehmen nach anstrebt, würde der neue Schutz für Whistleblower in Deutschland also nur gelten, wenn sie einen Verstoß gegen einen in der Richtlinie aufgezählten Rechtsakt aufdecken. Soweit es um nationales Recht geht, würde hingegen weiterhin kein besserer Schutz bestehen als der unzureichende aktuelle Schutz – und das würde zu massiven Ungleichbehandlungen führen.

Würde in einem Unternehmen Person A eine Geldwäsche melden, wäre sie bei Repressalien des Arbeitgebers geschützt, Person B hingegen stünde im selben Unternehmen nach einer Meldung von sexueller Belästigung ohne den Schutz durch die neuen Regelungen dar. Muss der deutsche Gesetzgeber, der an Artikel 3 des Grundgesetzes gebunden ist – „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ –, diese willkürliche Ungleichbehandlung verhindern?

Diese Frage möchten die Juristen Robert Brockhaus, Dr. Simon Gerdemann und Christian Thönnes auf Grundlage ihres Artikels im Verfassungsblog mit Ihnen diskutieren. Wir freuen uns, Sie am 2. Dezember um 16:00 Uhr zur digitalen Veranstaltung „Ungleicher Schutz für Whistleblower – verfassungswidrig?“ zu begrüßen.

Anmeldung bitte per Email an: veranstaltungen@whistleblower-net.de. Der Teilnahmelink wird Ihnen mit der Bestätigung zugesandt. Unsere Veranstaltungen sind kostenfrei, aber unsere Organisationen freuen sich über Spenden.

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