Etwa zwei Monate nach Bekanntwerden des Regierungsvorschlages hat endlich auch Transparency International Deutschland (TI) eine Stellungnahme hierzu abgegeben. TI stimmt darin den Plänen der Bundesregierung weitgehend unkritisch zu. „Wünschenswert“ sei wird lediglich eine Ausweitung auf Beamte und alle Beschäftigten sowie eine Klarstellung hinsichtlich der „zuständigen Stelle“. Ansonsten betont TI vor allem den Vorrang innerbetrieblicher Klärung und verweist diesbezüglich auf die ICC-Guidelines. TI geht sogar soweit eine Einschränkung des § 612a n.F. BGB zu fordern, damit nicht „jeder noch so kleine Verstoß ggf. die Einschaltung von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Steuerfahndung zur Folge haben kann. Im Interesse einer vertrauensvollen Zusammenarbeit in den Unternehmen und Behörden muss sich das Anzeigerecht gegenüber Dritten auf erhebliche … Gesetzesverstöße konzentrieren.“ Geht es nach TI soll der Hinweisgeber nur dann gesetzlichen Schutz verdienen, wenn er „in ethisch anzuerkennender Absicht der Allgemeinheit dienen will.“
Insgesamt weckt die Presseerklärung erhebliche Zweifel ob TI-Deutschland die Problematik des Whistleblowings wirklich verstanden hat. Im Vordergrund scheinen hier vielmehr die Interessen der Wirtschaft daran zu stehen staatliche Kontrolle zu vermeiden und Hinweisgebersysteme weiterhin nach Belieben selbst ausgestalten zu können. Ob dies daran liegt, dass TI sich zu einem großen Teil durch Unternehmensbeiträge finanziert oder ob der bei TI für Hinweisgeber zuständige Rechtsanwalt Dr. Hammacher TI nur als Fortsetzung des Leistungsangebots seiner Homepage (Zitat: „Ihr Unternehmen gegen vertragliche Risiken absichern und sich den Rücken freihalten“) sieht, kann dabei dahin stehen. Als Anti-Korruptions-NGO macht sich TI mit solchen Stellungnahmen jedenfalls unglaubwürdig.
Soweit es um unternehmensinterne Hinweisgebersysteme geht, wäre statt auf die wachsweichen ICC-Standards zu verweisen, ein Hinweis auf die wesentlich besseren und detaillierteren BSI-Standard geboten gewesen, die neben den Unternehmensinteressen auch diejenigen der Whistleblower berücksichtigen. Außerdem setzt eine sinnvolle Auseinandersetzung mit dem Regierungsvorschlag zu § 612a n.F. BGB voraus, sich in die Situation der späteren Nutzer jener Norm, also der Whistleblower zu versetzen und zu fragen: Bietet der Vorschlag diesen tatsächlich eine bessere Absicherung gegen Repressalien und – vor dem Hintergrund der gegenwärtigen unkalkulierbaren Abwägungsrechtsprechung – tatsächlich einen Zuwachs an Rechtssicherheit? Diese Frage, hat Whistleblower-Netzwerk e.V. in seiner Stellungnahme und einem Positionspapier zu § 612a n.F. BGB beantwortet – Transparency International Deutschland scheint sie sich nicht einmal gestellt zu haben.