Korruptionsbekämpfung in Deutschland ist "allgemein unbefriedigend"

So lautet das Urteil der Gruppe von Staaten gegen Korruption (GRECO) des Euroarates im jüngst im Rahmen der dritten GRECO-Evaluierungsrunde veröffentlichten „Vorläufigen Umsetzungsbericht zu Deutschland„.
Hintergrund ist die Tatsache, dass die Bundesrepublik in dem Bereich „Strafrechtliche Korruptionsbekämpfung“ nur 1 von 10 und in dem Bereich „Transparenz der Parteienfinanzierung“ gerade einmal 3 von 10 GRECO-Empfehlungen zufriedenstellend umgesetzt, kurz „keine konkreten Fortschritte gemacht hat“. Ein vernichtendes Urteil.
Whistleblowing war zwar nicht direkt Teil der dritten Evaluationsrunde, indirekt aber ebenfalls berührt, da im Mittelpunkt der Kritik von GRECO die Tatsache steht, „dass Deutschland noch immer eines der wenigen GRECO-Mitglieder ist, die das Strafrechtsübereinkommen über Korruption und das Zusatzprotokoll dazu nicht ratifiziert haben“. Jenes Übereinkommen enthält in Artikel 22 eine Bestimmung zum Whistleblowerschutz, genauso wie das entsprechende Zivilrechtsübereinkommen in dessen Art. 9. Und auch hier gilt: bisher keine Ratifikation durch Deutschland.
Eine weitere Parallele zur Situation im Punkto Whistleblowing-Gesetzgebung ist die Aussage im GRECO Bericht, dass im Bereich der strafrechtlichen Korruptionsbekämpfung zwar eine Bundestagsanhörung stattfand und Gesetzesentwürfe der Opposition vorliegen, dass aber zugleich „die Koalitionsfraktionen … keinen Handlungsbedarf sähen“. Wenn sich GRECO des Themas Whistleblowing mal wieder annehmen würde, würden die Zustände in Deutschland demnach wohl auch in diesem Bereich als „allgemein unbefriedigend“ beurteilt werden.
 

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