Mit der am 01. Jänner 2012 in Kraft getretenen Dienstrechts-Novelle 2011 wurde ein für Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes (Beamte, Vertragsbedienstete, Richter und Staatsanwälte) ein Whistleblowerschutz eingeführt (siehe Blogeintrag vom 02. Jänner 2012):
Demzufolge dürfen diese durch den Dienstgeber als Reaktion auf die Meldung eines Verdachtes auf Korruption oder anderer Wirtschaftsdelikte nicht benachteiligt werden (siehe § 53a Beamtendienstrechtsgesetz (BDG), § 58b Richter und Staatsanwaltsdienstgesetzes sowie § 5 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetz).
Grund für diese Gesetzesänderung war die Aufforderung der GRECO Gruppe (siehe §81) des Europarates gewesen, endlich einen derartigen Schutz einzuführen. Also hat Österreich nun seine Pflicht erfüllt. Zu mehr war man trotz internationaler Vorbilder nicht bereit.
Der nunmehrige Entwurf eines Stabilitätsgesetzes Bundesdienst 2012 kann als eine Erklärung herhalten, warum Österreich sich nicht zu einem umfassenden Whistleblowerschutz im Bundesdienst bekannt hat und demzufolge keine entsprechenden gesetzliche Vorschriften erlassen hat:
Wie u.a. aus den Erläuterungen zur Dienstrechts-Novelle 2011 hervorgeht, ist es Ziel der obgenannten Whistleblower Schutzbestimmungen zu verhindern, dass diejenigen, die im guten Glauben Fälle anzeigen,Vergeltungsmaßnahmen fürchten müssen, welche insbesondere ihre Karriere betreffen. Solche Vergeltungsmaßnahmen sind typischer Weise Versetzungen, Herabstufungen und Kündigungen. Wenn nun öffentliche Bedienstete korrupte Praktiken melden, sind sie nunmehr gesetzlich geschützt. Die künftige Praxis wird zeigen, ob dieser Schutz auch tatsächlich Wirkung zeigt.
Whistleblower, die andere als wirtschaftliche Missstände aufzeigen (z.B. Kindesmissbrauch, Mobbing oder Repressalien wegen der Ausübung des Rechtes auf freie Meinungsäußerung), wollte die Dienstrecht-Novelle 2011 nicht schützen, wiewohl solche durchaus bekannt sind:
Der Fall des Generalstabschef Edmund Entacher hat aufgezeigt, wie leicht ein Minister sich eines missliebigen Beamtes mittels Versetzung unter dem Vorwand eines „wichtigen dienstlichen Interesses“ gemäß 3 38 BDG zu entledigen trachten kann (siehe Blogeintrag vom 02. Jänner 2012); im Blogeintrag vom 16. Oktober 2011 wurde über die Schwierigkeiten, die sich Whistleblower im österreichischen Schulsystem aussetzen, berichtet. Christine Gubitzer, Anti-Mobbing Beauftragte der Gewerkschaft öffentlicher Dienst sieht laut „Profil“ bei den niederösterreichischen Behörden eine „Tendenz, aufseiten der Vorgesetzten zu stehen. Je weiter oben man ist, desto mehr Rückendeckung hat man“. Diese Feststellung kann durchaus verallgemeinert werden.
Nun ist die „Flexibilisierung des Versetzungsrechtes“ erklärtes Ziel des Stabilitätsgesetzes Bundesdienst 2012 . Bis dato ist eine Versetzung von Amts wegen zulässig, wenn ein Beamter die für den neuen „Arbeitsplatz erforderliche Ausbildung und Eignung aufweist“ (§ 38 (3) z. 2 BDG). Dieses Erfordernis soll nun fallen. Seltsam mutet an, dass die Erläuterungen zu dieser vorgeschlagenen Bestimmung vermerken, dass davon auszugehen ist, „dass die Eignung für den Zielarbeitsplatz eine vom Dienstgeber zu berücksichtigende Voraussetzung der Versetzung ist“. Wenn man davon ausgeht, warum schafft man das dieses gesetzliche Erfordernis ab ? Warum soll dann z.B. der Versetzung eines im Umweltministeriums stehenden Ökologen an die Familienrechtsabteilung des Justizministeriums und vice versa kein gesetzlicher Riegel mehr vorgeschoben werden ?
Widerspricht die Streichung des Erfordernisses der „erforderlichen Eignung und Ausbildung“ des zu Versetzenden nicht Artikel 7 des Internationalen Paktes für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, dem Österreich am 10. September 1978 beigetreten ist ? Gemäß dieser Bestimmung hat auch Österreich das Recht eines jeden auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen anerkannt, die insbesondere durch gleiche Möglichkeiten für jedermann zu gewährleisten ist, in seiner beruflichen Tätigkeit auf der alleinigen Grundlage seiner Beschäftigungsdauer und Befähigung aufzusteigen. Wie soll ein Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin im öffentlichen Dienst und anderswo eine Eignung weiter aufrechterhalten, wenn er oder sie auf ein seiner/ihrer Ausbildung nicht entsprechendes Arbeitsgebiet eingesetzt wird ?
Im Sekretariat der Vereinten Nationen, wo Versetzungen dem freien Ermessen des UN Generalsekretärs unterliegen, dürfen Beamtinnen nicht Posten zugewiesen werden, für die sie nicht die erforderlichen Eignungen oder Qualifikationen und die berufliche Erfahrung mitbringen (siehe Urteil des Verwaltungstribunals der Vereinten Nationen im Fall Bye, UNDT/2009/083, §§ 52 und 55). Es
Es ist zu befürchten, dass durch das Stabilitätsgesetzes Bundesdienst 2012, es sich die Politik leichter machen will, politisch oder persönlich missliebige öffentlich Bedienstete auf ein Abstellgleis zu stellen.
Es ist zu hoffen, dass der am 17. Februar 2012 im Nationalrat eingelangte Gesetzentwurf im Zuge der Begutachtungsfrist korrigiert werden wird, doch die äußerst kurze Begutachtungsfrist von nur 10 Tagen lässt allerdings erahnen, dass das Interesse an einer umfassenden Diskussion des Gesetzesentwurfes seitens der Bundesregierung gering ist.
Vielleicht ergeht es aber auch dem Stabilitätsgesetzes Bundesdienst 2012 ähnlich wie dem Anti-Piraterie Abkommen ACTA, dessen Unterzeichnung am 25. Jänner 2012 zunächst einhellig von der Bundesregierung beschlossen wurde, bevor sich Regierungsmitglieder ihm weniger als ein Monat später vehement widersetzten. Damit zu rechnen ist freilich nicht.
Whistleblowing Austria / Walter Gehr