Die Neue Richervereinigung (NRV) hat in diesem Blog schon mehrfach Erwähnung gefunden, weil sie sich nicht nur für eine wirkliche Gewaltenteilung durch Unabhängigkeit der Justiz, sondern auch gegen von der Bundesregierung geplante Eingriffe in das Recht zur Anrufung von Datenschutzbehörden einsetzt. Themen, die auch Whistleblower-Netzwerk am Herzen liegen.
Dies gilt auch für die aktuelle Pressemitteilung der NRV unter dem Titel „Das Grundgesetz gilt auch für den Generalbundesanwalt! Parteipolitische Kungelei bei der Ämterbesetzung muss endlich beendet werden„. Dabei geht es um die von der Bundesregierung geplante Besetzung jener Position mit einem FDP Mann, der im Rechtsausschuss des Bundesrates durchgefallen ist und auch von den Generalstaatsanwälten der Länder abgelehnt wird. Dazu die NRV: „Der Personalvorschlag scheint nicht auf Art. 33 Abs. 2 GG zu beruhen, sondern auf personalpolitischen Eigeninteressen.“
Noch relevanter für unser Thema ist eine aktuelle Presseerklärung der NRV Fachgruppe Arbeitsrecht, die wir daher nachfolgend im vollständigen Wortlaut wiedergeben:
Auch im Betrieb: Im Zweifel für die Meinungsfreiheit Whistleblower müssen geschützt werdenDie Neue Richtervereinigung (NRV) begrüßt, dass die Meinungsfreiheit von Beschäftigten im Betrieb auch beim so genannten Whistleblowing wieder zu Recht gerückt ist. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 21.7.2011 einer Arbeitnehmerin aus Deutschland eine Entschädigung zugesprochen, weil ihre Anzeige menschenunwürdiger Lebensbedingungen in einem Seniorenheim eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht rechtfertigen konnte. Diese Entscheidung des EGMR hat im September 2011 bereits zu parlamentarischen Anfragen im Bundestag und zu einer Gesetzesinitiative des Landes Berlin im Bundesrat für mehr Informantenschutz geführt.Auch die NRV hält es für uneingeschränkt richtig, dass Beschäftigte, die gesetzwidrige Zustände öffentlich machen, geschützt werden müssen. Dabei kann es keine Rolle spielen, gegenüber wem die gesetzwidrigen Zustände vorgebracht werden und welche Motivation der Informant (Whistleblower) hat. Ein vorheriger innerbetrieblicher Abhilfeversuch ist aber von großer Bedeutung, wenn erwartet werden kann, dass der Missstand dadurch bereits abgestellt wird.Martin Wenning-Morgenthaler, Sprecher der Fachgruppe Arbeitsrecht der Neuen Richtervereinigung erklärt dazu: „Jeder Beschäftigte sollte vor Veröffentlichung von gesetzwidrigen Zuständen im Betrieb sorgfältig prüfen, ob tatsächlich konkrete Anhaltspunkte für Missstände vorliegen. Wenn solche Zustände angenommen werden können, ist es allerdings verfehlt, die Motive der Informanten für die Veröffentlichung zu prüfen. Es muss der Grundsatz gelten: Im Zweifel für die Meinungsfreiheit. “