Der Bundesrat berät am 5.11.2010 über einen Vorschlag seiner Ausschüsse zur Stellungnahme zum Entwurf der Bundesregierung für ein Beschäftigtendatenschutzgesetz.
Neben einiger Kritik am Regierungsvorschlag, insbesonderes hinsichtlich des nicht ausreichenden Schutzniveaus für Arbeitnehmer und zu weitgehender Überwachungsbefugnisse der Arbeitgeber schließen sich auch die Ausschüsse des Bundestages in vollem Umfang unserer Kritik an. Schon in der Einleitung heißt es hierzu:
Die Regelung des Beschwerderechts in § 32l Absatz 4 BDSG-E ist unzureichend. Die Einschränkung des Beschwerde- und Anrufungsrechtes der Beschäftigten gegenüber der Aufsichtsbehörde dürfte zudem gegen Artikel 28 Absatz 4 der EU-Datenschutzrichtlinie verstoßen. Dem Beschäftigten ist das Wahlrecht einzuräumen, sich unmittelbar an die für die Datenschutzkontrolle zuständige Behörde zu wenden. Zudem bedarf es eines für den Beschäftigtendatenschutz speziell konkretisierten Maßregelungsverbotes.
Die in § 32l Absatz 4 BDSG-E vorgesehene Ausgestaltung des Beschwerderechts zur Aufklärung von Datenschutzverstößen wird dem nötigen Schutz des betroffenen Beschäftigten nicht gerecht. Aus Arbeitnehmerschutzgründen muss dem Betroffenen ein Wahlrecht eingeräumt werden. Eine Schlechterstellung von Beschäftigten im Vergleich zu Kunden eines Unternehmens hinsichtlich des Rechtes auf Datenschutzbeschwerden ist nicht nachvollziehbar. Gemäß § 38 Absatz 1 Satz 7 i.V.m. § 21 Absatz 1 Satz 1 BDSG kann sich zudem jedermann an die Aufsichtsbehörde wenden: Dem Beschäftigten, der sich zunächst an den Arbeitgeber zu richten hätte, stünden alle anderen, Ehepartner oder Dritte, gegenüber mit der Möglichkeit, sich unmittelbar an die Aufsichtsbehörde wenden zu können.
Darüber hinaus ist zur weiteren Stärkung der Rechtsstellung des Beschäftigten in der Praxis die Einführung eines speziell auf den Beschäftigtendatenschutz konkretisiert zugeschnittenen Maßregelungsverbotes vorzusehen. Dieses sollte unter anderem klar regeln, dass der Arbeitgeber Beschäftigte nicht benachteiligen darf, die ein unzulässige Auskunftsersuchen nicht oder unrichtig beantwortet oder die eine unzulässiges gesundheitliche, sonstige Untersuchung oder Prüfung abgelehnt haben. Unter Hinweis auf § 21 Satz 1 BDSG sollte in dem konkretisierten Maßregelungsverbot auch festgelegt werden, dass niemand benachteiligt werden darf, der sich auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz oder andere Vorschriften über den Datenschutz an die Aufsichtsbehörde gewandt hat.
Diesen Ausführungen kann Whistleblower-Netzwerk e.V. nur zustimmen und ergänzend darauf hinweisen, dass wir an anderer Stelle bereits eingehend dargelegt haben, warum ein Wahlrecht zwischen internem und behördlichem Whistleblowing auch generell und unabhängig von der Art des Gesetzesverstoßes der gemeldet wird die vorzugswürdige Regelung darstellt.
Schade ist es da nur, dass die Bundesratsausschüsse von einer konkreten positiven Formulierung und Bekräftigung des Wahlrechts und des Maßregelungsverbotes absehen und sich auf die Streichung des gegenteiligen Absatzes im Regierungsentwurf beschränken. Hierzu heißt es:
Zu Artikel 1 Nummer 7 (§ 32l Absatz 4 BDSG)
In Artikel 1 Nummer 7 ist § 32l Absatz 4 zu streichen.Begründung:
§ 32l Absatz 4 BDSG-E sieht vor, dass sich ein Beschäftigter aufgrund von Verstößen gegen die neu geschaffenen Vorschriften erst dann an die für die Datenschutzkontrolle zuständige Behörde wenden darf, wenn der Arbeitgeber einer entsprechenden Beschwerde des Beschäftigten nicht abhilft. Der Beschäftigte hat sich somit im Konfliktfall zunächst an seinen Arbeitgeber zu wenden, was häufig eine abschreckende Wirkung entfalten dürfte. Aus Sorge um Nachteile im Rahmen der weiteren Beschäftigung wird eine interne Beschwerde und in der Folge auch eine Mitteilung an die zuständige Kontrollstelle vielfach unterbleiben. Im Interesse eines wirksamen Beschäftigtendatenschutzes kann die Verpflichtung zur Durchführung eines vorgeschalteten internen Ab-hilfeverfahrens deshalb nicht hingenommen werden. Sie widerspricht der Wertung des Artikels 28 Absatz 4 der Richtlinie 95/46/EG, welcher jeder Person das einschränkungslose Recht gewährt, sich zum Schutz der die Person betreffenden Rechte und Freiheiten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten an die zuständige Kontrollstelle zu wenden.
Abschließend bleibt zu hoffen, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine positive Formulierung des Wahlrechts und ein effektives – mit einer Beweislastumkehr versehenes – Maßregelungsverbot noch ihren Weg ins Gesetz finden werden.
UPDATE: Pressemitteilung des Bundesrats nach Beschluss vom 5.11.2010