Wie heißt es doch so wohlfein in Nr. 7 der 10 Elemente effektiven Whistleblowerschutzes des Whistleblower-Netzwerks:
Zum Schutze des Whistleblowers wird die vorsätzliche oder grob fahrlässige rechtswidrige Behinderung oder Beeinflussung des Whistleblowings und seiner Aufklärung sowie die Sanktionierung von Whistleblowern und Helfern unter Strafe gestellt. Entsprechende Amtsdelikte sind ebenfalls zu schaffen. Schließlich sind im Rahmen eines Unternehmensstrafrechts auch strafrechtliche Sanktionsmaßnahmen für juristische Personen und deren Organe einzuführen. Durch Änderungen des Gerichtsverfassungs- und Strafprozessrechts ist die Unabhängigkeit der Ermittlungsbehörden vor Beeinflussung durch Wirtschaft und Politik zu fördern. Dort und in der Justiz sind ausreichende Ressourcen sicherzustellen.
Prof. Selenz, selbst Whistleblower und Gründer von Cleanstate e.V. spricht in einem sehenswerten Video jetzt Klartext. Nicht nur hinsichtlich genereller Regelungen und Probleme (z.B. der gesetzlich festgeschriebenen Weisungsgebundenheit deutscher Staatsanwälte) sondern auch mit vielfältigen konkreten Beispielen für kriminelle Netzwerke von Wirtschaft, Justiz und Politik.
Es gibt nur zwei Möglichkeiten, entweder er hat Recht, oder er gehört wegen Verleumdung und diverser anderer Delikte selbst hinter Gitter. Merkwürdig nur dass sich an letzteres niemand ranzutrauen scheint. Woran dies wohl liegen könnte?