Anhand des Falles vom Emily, der Berliner Verkäuferin, die wegen eines angeblich falsch abgerechneten Kaisers-Pfandbons im Wert von 1,30 Euro gekündigt wurde, zeigt Werner Rügemer, der Vorsitzende von Business Crime Control, Parallelen zur arbeitsgerichtlichen Behandlung von Whistleblower-Fällen auf:
Die Verdachts- und Bagatellkündigung ist Teil des Sonderstatus, den das Arbeitsrecht und damit das Verhältnis zwischen Beschäftigten und Arbeitgebern in der deutschen Justiz einnimmt. Prinzipien, die für ein Rechtsstaatssystem als konstitutiv angesehen werden, gelten hier nicht. Dazu gehört die Unschuldsvermutung, die bis zu einer rechtsgültigen Verurteilung zu gelten hat. Sie gilt im Arbeitsrecht nicht.
Wenn der „Betriebsfrieden” nach Definition des Arbeitgebers gestört ist, ist eine Kündigung rechtens. Dies gilt etwa auch für „whistleblower”, also für Beschäftigte, die Mißstände z.B. über Korruption, Umweltgefährdung o.ä. dem Staatsanwalt oder der Öffentlichkeit mitteilen. Eine Kündigung ist dann rechtens, unabhängig vom Wahrheitsgehalt. Eine rechtsstaatlich sonst übliche Tatsachenermittlung unterbleibt im Arbeitsrecht.
Ähnliches gilt bei betriebsbedingten Kündigungen. Das Gericht prüft nicht, ob die Darstellung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens wahr ist oder nicht. Es genügt die bloße Behauptung des Arbeitgebers, dass für den Fortbestand des Unternehmens die Kündigungen notwendig sind.
Mehr noch, es gibt wahrscheinlich auch einige Whistleblower die auf dem Wege einer Verdachtskündigung vor die Tür gesetzt wurden und wenn es irgendwann einmal einen gesetzlichen Whistleblowerschutz geben sollte, wäre ein Fortbestehen des Instruments der Verdachtskündigung eine offene Flanke um diesen zu umgehen.
All dies sind gute Gründe warum diejenigen die sich für Whistleblowerschutz einsetzen, sich auch für eine Einschränkung der Verdachtskündigung einsetzen sollten. Eine gute Möglichkeit hierzu wird demnächst die E-Petition beim Deutschen Bundestag für eine Bagatellgrenze und Beweislastumkehr bei Verdachtskündigungen bieten.