1. Beschäftigte müssen Unternehmen oder im Betrieb handelnde Personen wegen gravierender Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften bei öffentlichen Stellen anzeigen können, ohne Sanktionen ausgesetzt zu sein.
2. Erfolgt eine solche Anzeige, sind arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen den Beschäftigten unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn sich die Anzeige nachträglich als grundlos erweist, der Beschäftigte aber in gutem Glauben von einem gesetzwidrigen Verhalten des Arbeitgebers ausging.
3. Durch Vereinbarungen von betrieblicher Interessenvertretung und Arbeitgeber kann vorgesehen werden, dass die Anzeige zunächst bei einer innerbetrieblichen Stelle erfolgt . Dies muss nicht erfolgen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt droht, es sich um einen Straftatbestand handelt oder davon auszugehen ist, dass innerbetriebliche Abhilfe nicht oder nicht ausreichend zu erwarten ist bzw. das Verlangen nach Abhilfe aus einem anderen Grund nicht zumutbar scheint.