Nach langem Warten hat der Bundestag Ende September endlich die Ratifikation und damit den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zur Anti-Korruptions-Konvention der Vereinten Nationen (UNCAC) beschlossen. Parallel dazu bereit die Bundesregierung derzeit ein Gesetz vor, mit dem das deutsche Recht, mit der UNCAC und auch mit dem Strafrechtsübereinkommen des Europarates und einigen EU-Regelungen gegen Korruption in Einklang gebracht werden soll. Soweit so gut. Leider aber fehlt in dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) jüngst vorgelegten Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Bekämpfung der Korruption“ jegliche Regelung zum Whistleblowing und zum Schutz von Whistleblowern. Diesem Defizit ist Whistleblower-Netzwerk (WBNW) in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf entgegengetreten und hat zugleich einen konkreten Vorschlag ausgearbeitet, wie durch Änderungen im Strafgesetzbuch (StGB) sichergestellt werden könnte was Edward Snowden so ausdrückte: „Speaking the Truth is not a Crime“.
Dass Deutschland beim Whistleblowerschutz im Internationalen Vergleich hinterher hinkt wurde jüngst durch eine Vergleichsstudie zwischen den G20-Staaten erneut belegt. Bekannt ist auch, dass Deutschland auf G20-Ebene mehrfach versprochen hat Whistleblower besser zu schützen bisher aber untätig bleibt. Auch entsprechende Empfehlungen des Europarates werden bisher ignoriert. All dies ist jedoch kein Verstoß gegen rechtlich bindenden Vorgaben, sondern es führt allenfalls zu politischer Unglaubwürdigkeit solche Versprechungen abzugeben und nicht danach zu handeln.
Nach der Ratifizierung der UNCAC und der Europaratskonvention gegen Korruption wird aus diesem politischen Defizit aber auch ein rechtliches, wenn nicht sogar ein Rechtsbruch. Sowohl Art 33 UNCAC als auch Art.22 der Europaratskonvention fordern nämlich die beigetretenen Staaten explizit auf Maßnahmen zu treffen, um Whistleblower – zumindest solche die auf Korruptionsstraftaten hinweisen – effektiv zu schützen. In Deutschland gilt aber bisher das Gegenteil: Whistleblower können sich sogar mit einem zutreffenden Hinweis auf die Begehung von Straftaten an eine zuständige Behörden selbst strafbar machen.
Dies muss sich ändern. Folgerichtig haben neben WBNW u.a. auch Transparency International und der DGB in ihren jeweiligen Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf des BMJV gefordert, den Schutz von Whistleblowern einzubeziehen und sicherzustellen.
Dazu wie dies im Arbeits- und Zivilrecht geschehen sollte hatte WBNW bereits im Frühjahr 2011 einen eigenen Gesetzesentwurf vorgelegt. Im Rahmen einer Bundestagsanhörung (dort im Abschnitt 2.3.5.5.3) hatte WBNW überdies schon lange vor dem Bekanntwerden des Falles Edward Snowden auch ein ein Aufenthaltsrecht für verfolgte ausländische Whistleblower gefordert. Mit seiner Stellungnahme zum Entwurf des BMJV legt WBNW nunmehr erstmals auch konkrete Vorschläge zur Änderung des Strafgesetzbuches. Deren Ziel ist es sicherzustellen, dass im öffentlichen Interesse liegendes Whistleblowing zukünftig von strafrechtlicher Verfolgung freigestellt wird.
Im Mittelpunkt der Vorschläge des WBNW steht die Einführung eines neuen § 35a StGB mit folgendem Wortlaut:
§ 35a StGB – Gerechtfertigte und entschuldigte Taten aus Anlass der Aufklärung oder Verhinderung von Rechtsverletzungen und Straftaten
(1) Wer zur Aufklärung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung oder Straftat durch Hinweis an eine zuständige Stelle oder in anderer geeigneter Art und Weise beiträgt und aus diesem Anlass eine Tat begeht, die ein angemessenes Mittel ist, um eine Rechtsverletzung oder Straftat aufzuklären oder zu verhindern und deren Unrechtsgehalt bei Abwägung der widerstreitenden Interessen insbesondere der betroffenen Rechtsgüter hinter demjenigen der aufgeklärten oder verhinderten Rechtsverletzung oder Straftat zurücksteht, handelt nicht rechtswidrig. Erschöpft sich die Tat in der Offenbarung eines Geheimnisses, welches eine Straftat oder Rechtsverletzung darstellt oder deren Aufklärung oder Verhinderung rechtswidrig behindert, steht der Unrechtsgehalt der Tat hinter demjenigen der aufgeklärten oder verhinderten Straftat oder Rechtsverletzung in der Regel zurück. Satz 2 findet keine Anwendung auf Geheimnisse hinsichtlich derer ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 StPO besteht.
(2) Wer in der Absicht handelt zur Aufklärung oder Verhinderung einer Rechtsverletzung oder Straftat durch Hinweis an eine zuständige Stelle oder in anderer geeigneter Art und Weise beizutragen und aus diesem Anlass eine Tat begeht, von der er annehmen durfte, dass diese ein angemessenes Mittel ist, um eine Rechtsverletzung oder Straftat aufzuklären oder zu verhindern und deren Unrechtsgehalt bei Abwägung der widerstreitenden Interessen insbesondere der betroffenen Rechtsgüter hinter demjenigen der aufgeklärten oder verhinderten Rechtsverletzung oder Straftat zurücksteht, handelt ohne Schuld.
(3) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 2 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.
Mit Absatz 1 würde ein spezieller Rechtfertigungsgrund für Whistleblower geschaffen. Anders als über die – von der herrschenden Meinung ohnehin abgelehnte – Anwendung von Notwehr, Nothilfe oder Notstand würde damit Rechtssicherheit für Whistleblower hergestellt und ein klares gesetzgeberisches Signal gegeben, dass die Aufdeckung von Straftaten erwünscht ist und Geheimhaltungsvorgaben dahinter regelmäßig zurückstehen. Diesem Rechtfertigungsgrund käme darüber hinaus auch eine Ausstrahlungswirkung in andere Rechtsbereiche zu. Die Vorschläge in den Absätzen 2 und 3 stellen über Entschuldigungsgründe und Strafmilderungsgründe außerdem sicher, dass Whistleblowing auch dann zu seinen Gunsten berücksichtigt wird wenn der Whistleblower sich irrt.
Weitere Vorschläge in der Stellungnahme des WBNW zum Entwurf des BMJV betreffen die Wiedereinführung einer 1968 abgeschafften Regelung nach welcher es Bundestagsabgeordneten wieder erlaubt werden soll „nach gewissenhafter Prüfung der Sach- und Rechtslage und nach sorgfältiger Abwägung der widerstreitenden Interessen .. einen Verstoß gegen die verfassungsmäßige Ordnung des Bundes oder eines Landes im Bundestag oder in einem seiner Ausschüsse zu rügen, und dadurch ein Staatsgeheimnis öffentlich“ bekanntzumachen. Schließlich schlägt WBNW auch noch zwei Eingrenzung hinsichtlich der Strafbarkeit des Aufdeckung illegaler Geheimnisse vor, womit u.a. die bisherige Gleichstellung des Verrats an eine Fremde Macht mit jener der Information der Öffentlichkeit aufgehoben würde.
Es bleibt zu hoffen, dass die Leitung des BMJV und die Bundesregierung diese Vorschläge ernst nehmen und umsetzen. Die im Koalitionsvertrag formulierte Frage, „ob die internationalen Vorgaben hinreichend umgesetzt sind“, ist derzeit jedenfalls mit einen klaren „NEIN“ zu beantworten.