Für Beamte und Mitarbeiter der Europäischen Institutionen enthält das Beamtenstatut der EU seit dem 1.5.2004 in Artikel 22a und 22b Bestimmungen zum Whistleblowing. Diesen Regelungen zufolge haben Beamte u.a. dann die Pflicht zum Whistleblowing, wenn sie der Ansicht sind, dass Vorgesetzte oder andere Beamte den finanziellen Interessen der EU Schaden zufügen. Dem hatte ein Beamter genügt und die EU-Betrugsbekämpfungsbehörde (OLAF) über seinen entsprechenden Verdacht informiert. OLAF eröffnete auch ein Untersuchungsverfahren dass nach etwa 1 1/2 Jahren ohne Ergebnis eingestellt wurde. Hiergegen wiederrum wandte sich der betroffene Beamte der vortrug OLAF habe keine ordnungsgemäße Untersuchung durchgeführt und klagte vor dem EuG und dem EuGH auf Aufhebung der Einstellungsentscheidung.
Wie bereits das Europäische Gericht 1.Instanz im Beschluss in der Rechtssache T-4/05 vom 22.3.2006 hat nun auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) als Berufungsgericht durch Beschluss vom 8.3.2007 in der Rechtssache C-237/06P dem Beamten kein Recht auf gerichtliche Überprüfung der OLAF Einstellungentscheidung eingeräumt. Der Whistleblower habe insoweit keine Klagebefugnis, die Klage sei daher unzulässig gewesen.
Man braucht nicht viel Phantasie um zu erkennen, welchen Einfluss diese Entscheidung auf die Bereitschaft von Mitarbeitern der EU-Institutionen zum Whistleblowing haben wird.