Hinweise abgeben
Sie haben Missstände im Arbeitskontext entdeckt? Sie wissen nicht, wie Sie mit den Informationen weiter umgehen sollen?
Sie haben bereits untenstehende Leitprinzipien unserer Beratung und Tipps für potenzielle Whistleblower gelesen?
Dann können Sie anonym und sicher über unser Hinweisgeberportal mit unserem Beratungsteam kommunizieren. Nutzen Sie dafür bitte möglichst den Tor-Browser. Er hilft Ihnen dabei, bei der Abgabe Ihres Hinweises möglichst wenige Spuren im Internet zu hinterlassen. Über Tor erreichen Sie unser Portal hier:
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Außerhalb des besonders geschützten Tor-Netzwerks erreichen Sie unser Hinweisgeberportal unter diesem Link. Auf das Postfach hat ausschließlich das Beratungsteam von Whistleblower-Netzwerk Zugriff und Informationen werden strikt vertraulich behandelt. Identifikationsdaten müssen nicht bereitgestellt werden. In bestimmten Fällen können wir gesetzlich verpflichtet sein, Ihre Identität mitzuteilen, soweit sie uns bekannt ist, z.B. in einem Ermittlungsverfahren auf Verlangen der Staatsanwaltschaft.
Bitte haben Sie Verständnis, wenn wir nicht jede Anfrage beantworten können, sondern uns auf das für uns in ehrenamtlicher Arbeit derzeit Machbare beschränken müssen. Unser Beratungsangebot wendet sich daher nur an (potenzielle) Whistleblower, die im öffentlichen Interesse auf erhebliche Missstände an Ihrem Arbeitsplatz hingewiesen haben oder überlegen, dies zu tun. Hierzu gehören allerdings nicht die Fälle von Mobbing am Arbeitsplatz, für die es eigene Berater bzw. Beratungsstellen und Netzwerke gibt.
Beratungsangebot für Whistleblower
Gerne berät Sie unseres ehrenamtliches Beratungsteam zum Umgang mit gravierenden Missständen in Ihrem Arbeitsumfeld. Erste unverbindliche Hinweise und Kontaktmöglichkeiten können Sie untenstehendem Beratungskonzept entnehmen. Je besser Sie vorbereitet sind desto effektiver können wir unsere wenigen Ressourcen einsetzen und auf Ihre Anfrage zu Ihrer Zufriedenheit reagieren.
Bitte haben Sie Verständnis, wenn wir nicht jede Anfrage beantworten können, sondern uns auf das für uns in ehrenamtlicher Arbeit derzeit Machbare beschränken müssen. Unser Beratungsangebot wendet sich daher nur an (potenzielle) Whistleblower, die auf erhebliche Missstände in ihrem Arbeitsumfeld hingewiesen haben oder überlegen, dies zu tun. Hierzu gehören allerdings nicht die Fälle von Mobbing am Arbeitsplatz, für die es eigene Berater bzw. Beratungsstellen und Netzwerke gibt.
Leitprinzipien unserer Beratung
Wir wünschen uns, dass mehr und mehr Menschen die Zivilcourage aufbringen, wo nötig zum Whistleblower zu werden und auf Missstände hinzuweisen. Sie sind mutig und beweisen ihre Loyalität gegenüber der Gesellschaft. Wir wünschen uns, dass Whistleblowing als bessere Alternative zum Schweigen anerkannt und praktiziert wird.
Wir wünschen uns aber auch, dass Whistleblower dabei in einer ehrlichen und respektvollen Weise mit sich und anderen umgehen, in dem Bewusstsein, dass jedermann fehlbar ist und es für ein beobachtetes Verhalten viele gute Gründe geben kann, die der Beobachter zunächst vielleicht nicht erkennt. Wir haben Verständnis für jeden, der sich in seiner konkreten Situation und angesichts von Zwängen und Ängsten, denen er ausgesetzt ist, gegen Whistleblowing entscheidet und einen anderen, für ihn zu diesem Zeitpunkt passenderen Weg wählt. Wir wollen keinen Zwang zum Whistleblowing, weder durch den Staat noch durch Unternehmen und andere Organisationen, sondern wünschen jedem eine aus freien Stücken getroffene, wohl abgewogene und ethisch vor sich und anderen auf Dauer vertretbare Entscheidung. Wir sind bereit diese zu akzeptieren.
1. Auftrag und Grund der Beratungsarbeit
Whistleblower-Netzwerk bietet vor dem Hintergrund der Förderung von Whistleblowing allgemeine Beratung bzw. Beratungsvermittlung für (potenzielle) Whistleblower an und ist ebenfalls in der Netzwerk- und Öffentlichkeitsarbeit aktiv.
Damit bekennt sich der Verein dazu, dass er sich möglichst konkret um die betroffenen Menschen kümmern und diesen in Ihrer jeweiligen Situation helfen will.
2. Zielgruppe und Voraussetzungen der Inanspruchnahme
Eine eindeutige Definition der Begriffe Whistleblower und Whistleblowing gibt es weder in Deutschland noch international. Auf unserer Webseite wird dargestellt, was wir darunter verstehen und dabei aber auch eine gewisse Offenheit der Definition deutlich gemacht. Dies gilt z.B. für die Frage, ob ein Whistleblower auch jemand sein kann, der sich für seine eigenen Rechte einsetzt oder ob es immer ausschließlich um wichtige Gemeinwohlbelange gehen muss.
Als Verein mit überschaubarer Zahl ehrenamtlicher aktiver Mitglieder konzentrieren wir uns in unserer Beratungstätigkeit auf <u>Whistleblowing im Zusammenhang mit einer Arbeits- oder Diensttätigkeit</u> und hierbei insbesondere auf jene Fälle, in denen es um erhebliche Missstände geht, die einen größeren Kreis anderer Personen, die Umwelt oder das öffentliche Interesse und Gemeinwohl betreffen und hinsichtlich derer, der Whistleblower selbst in der Regel über keine einklagbaren Rechte verfügt.
Die in diesem Konzept dargestellten Angebote wenden sich somit nur an (potenzielle) Whistleblower, die im öffentlichen Interesse auf erhebliche Missstände in ihrem Arbeitsumfeld hingewiesen haben und/oder überlegen, dies zu tun. Hierzu gehören allerdings nicht die Fälle von Mobbing am Arbeitsplatz, für die es eigene Berater bzw. Beratungsstellen und Netzwerke gibt.
Wir behalten uns vor, auf Anfragen, die nur im Rahmen eines größeren Verteilers, ohne individuelle Ansprache und Darlegung eines konkreten Anliegens, in sprachlich oder logisch unverständlicher Art und Weise oder ohne Darlegung des Bezuges des individuellen Anliegens zum Thema Whistleblowing (im Arbeitsumfeld s.o.) erfolgen, nicht zu reagieren. Dies gilt auch für bloße Übermittlungen von großen Dokumentenmengen, Links auf Webseiten oder Presseveröffentlichungen.
3. Grundlagen
Beratung bedeutet für uns, (potenziellen) Whistleblowern bei Ihrem individuellen Fall Hilfestellung anzubieten oder ihnen dabei zu helfen diese zu finden. Wir selbst helfen mit, dass eine professionelle psychologische, juristische und gegebenenfalls auch eine mediale oder politische Unterstützung des Whistleblowers und seines Anliegens zu Stande kommt.
Jede Beratungstätigkeit unsererseits basiert auf der Eigenverantwortlichkeit der (potenziellen) Whistleblower sowie der Kooperationsbereitschaft mit unseren Mitarbeitern und dient letztendlich der Entscheidungshilfe sowie der Lösung aktueller und durch das Whistleblowing verursachter Problemlagen.
Es können also wichtige Entscheidungshilfen vermittelt werden. Die Beratung hat dagegen nicht das Ziel, jemanden unter allen Umständen zum Whistleblowing zu raten.
Da wir unsere Arbeit als parteilich für den Whistleblower verstehen, können diejenigen, die uns kontaktieren, davon ausgehen, dass wir jeden Fall unvoreingenommen anschauen und uns stets bemühen werden (beispielsweise aufgrund von öffentlicher Meinung) keine voreiligen Schlüsse zu ziehen.
Wichtig ist: Eine therapeutische, juristische oder journalistische Bearbeitung ist im Rahmen der Beratung nicht möglich! Wir vermitteln jedoch gerne an die entsprechenden Fachleute vor Ort.
4. Beratungssetting
Um im Rahmen unserer Beratung – nach vorheriger Absprache – persönliche Gespräche in störungsfreier Atmosphäre durchführen zu können, stehen uns in Berlin geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung. Da derzeit alle ehrenamtlich in der Beratung mitarbeitenden Teammitglieder überwiegend in Berlin beheimatet sind, wird eine persönliche Beratung nach jeweiliger individueller Absprache bis auf weiteres in der Regel nur hier stattfinden können. Zum persönlichen Gespräch dürfen in Absprache mit uns auch Dritte (Vertrauenspersonen) hinzugezogen werden.
5. Datenschutz und Verschwiegenheit
Im Rahmen unserer Beratung behandeln wir persönliche Daten und die uns überlassenen Informationen vertraulich und beachten die Vorgaben des Datenschutzes.
Informationen, die eine Person, einen Fall oder eine davon betroffene Organisation identifizieren könnten, werden bei uns allenfalls zwischen den Mitgliedern des Beratungsteams und ggf. den Mitgliedern des Vereinsvorstandes, keinesfalls aber ohne die Einwilligung des Betroffenen nach außen kommuniziert. Sie haben darüber hinaus die Möglichkeit, der Weitergabe von Informationen auch an andere Mitglieder des Beratungsteams oder des Vorstandes zu widersprechen
Machen Sie sich bewusst, dass wir über keine gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrechte verfügen und Sie schon bei einer Kontaktaufnahme mit uns, insbesondere wenn Sie uns Geheimnisse offenbaren, gegen Ihre arbeits- oder dienstrechtlichen Pflichten, evtl. sogar gegen Strafrechtsnormen verstoßen könnten. Über die insoweit bestehenden Grenzen sollten Sie sich bewusst sein. Für uns ist es unproblematisch, Ihre Identität und die der betroffenen Organisation nicht zu kennen und zumindest in einem ersten Stadium auch keine Details zu erfahren oder auf der Basis eines hypothetisch unterstellten Sachverhalts mit ihnen zu kommunizieren.
6. Vernetzung
Whistleblower-Netzwerk arbeitet zurzeit am Ausbau der Kontakte mit weiteren Jurist*innen. Neben der Beratung – also der Abklärung, Informationsvermittlung und Begleitung – sollten nach unserer Auffassung weitere Fachmänner / -frauen besonders aus dem Bereich der rechtlichen Beratung und der therapeutischen Hilfen für Sie zur Verfügung stehen.
7. Kontaktmöglichkeiten und Sicherheitsmaßnahmen bei der Kommunikation
7.1. Kontaktmöglichkeiten
Die Kontaktaufnahme seitens des Whistleblowers mit uns kann auf verschiedenen Wegen erfolgen. Sie können uns persönlich ansprechen, z.B. bei Vorträgen auf öffentlichen Veranstaltungen oder bei Infoständen, Sie können uns über unser geschütztes Hinweisgebersystem (möglichst über den Tor-Browser), per Post oder Telefon kontaktieren oder auch per (idealerweise verschlüsselter) E-Mail. Im Einzelnen lauten unsere Kontaktdaten wie folgt:
- • Hinweisgebersystem (Tor-Link): j3haczsps5mfejwnutpbfki7zmnym4zux6luwkrbxu5gkh7azmo6kead.onion
- • Hinweisgebersystem: https://wbn.missstaende-melden.de/#/
- • Signal (Messenger):+49 176 84915150
- • E-Mail für allgemeine Anfragen: info@whistleblower-net.de
- • Telefon: +49 176 84915150
- • Twitter: @Whistleblower_N
Wir weisen allerdings darauf hin, dass wir hinsichtlich der vorstehend genannten Adresse keine einhundertprozentige Sicherheit gewährleisten können.
7.2. Sichere Kommunikation
In Zeiten umfassender Datenspeicherung und zügelloser Überwachung ist eine 100%ig sichere Kommunikation zwar eine Illusion, aber Sie sollten sich dennoch bemühen, es denjenigen, die Ihre Kommunikationsmetadaten und Kommunikationsinhalte aufspüren wollen, nicht unnötig zu erleichtern. Andererseits ist ein höheres Maß an Kommunikationssicherheit meist – vor allem beim Einstieg – auch mit mehr Aufwand verbunden, und je näher Sie an eine sichere Kommunikation herankommen wollen, desto höher kann der Aufwand werden, den Sie betreiben müssen.
Grundregel für jeden Whistleblower sollte sein:
Keine Kommunikation, Internetrecherche oder Nutzung im Zusammenhang mit Whistleblowing am Arbeitsplatz oder mittels Geräten, wie z.B. Dienst-Laptop oder Handy und Diensten wie z.B. E-MailAccounts, Clouds, die der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt oder auf welche der Arbeitgeber Zugriff hat.
Dies fängt schon beim Besuch unserer Webseite oder unserer Angebote in den sozialen Netzwerken an. Wenn der Chef sich auf die Suche nach dem sog. „Verräter“ macht, wird er Sie sicherlich schon dann in Verdacht haben, wenn er Sie beim Surfen auf unserer Webseite entdeckt hat oder dies in seinem Weblog nachvollziehen kann.
8. Unsere Beratungsangebote
8.1. Stufe 1: Vorinformation über unsere Webseite
Jenseits der nachfolgend erläuterten individuellen Beratungsleistungen bietet Whistleblower-Netzwerk über seine Webseite auch generelle Informationen zur Beratung von (potenziellen) Whistleblowern und anderen Zielgruppen an. Außerdem finden sich im Bereich „Kontakt“ und dort insbesondere auf der Unterseite „Hinweise für Einsendungen“ wichtige Hinweise.
8.2. Stufe 2: Erstkontakt und dessen Vorbereitung
Möglichkeiten zum Erstkontakt
Der Erstkontakt wird in der Regel vom Whistleblower ausgehen.
Vorbereitung: Sachverhaltsdarstellung
Es ist wichtig, dass Sie sich schon vor der ersten Kontaktaufnahme mit uns möglichst gut vorbereiten.
Um ihnen weiterhelfen zu können, müssen wir wissen, in welcher Situation Sie sich befinden und was wann genau passiert ist. Hierbei haben sich eine chronologische Darstellungsform und die Konzentration auf den wichtigsten Missstand und wenige für dessen Verständnis unbedingt notwendige Fakten und Ereignisse bewährt. Im Idealfall sollten Sie in der Lage sein dies alles auf maximal zwei Textseiten zu beschreiben.
Vorbereitung: Zielbeschreibung
Weiterhin müssen Sie und wir wissen, was Sie von uns erwarten. Teilen Sie uns dies daher bitte möglichst konkret mit und bedenken Sie dabei folgendes: Je begrenzter und konkreter Ihr Auftrag an uns ist, desto schneller und präziser können wir darauf reagieren, und desto weniger Informationen benötigen wir dabei von Ihnen.
Überlegen sollten Sie sich vorab, welche Informationen Sie von sich und Ihrer Situation uns gegenüber preisgeben wollen, was Ihnen besonders wichtig ist (z.B. Aufdeckung des Missstandes, strafrechtliche Verfolgung von Tätern, Korrekturen vergangenen Unrechts, Verhinderung von zukünftigen Wiederholungen/Missständen, Begrenzung eigener Verluste und Risiken, Sicherung des Arbeitsplatzes, gutes Betriebsklima und Verhältnis zu den Kollegen …) und welche Risiken Sie (und gegebenenfalls auch Ihre Angehörigen) zu tragen bereit sind.
8.3. Stufe 3: Reaktion auf Erstkontakt
Wir werden anschließend zunächst prüfen, ob Ihre Anfrage in unser Tätigkeitsfeld und insbesondere in unsere Beratungsaktivität fällt, d. h. liegt eine verständliche individuelle Anfrage vor, ist eine verständliche Sachverhalts-Darstellung vorhanden und ist hinreichend klar, was der/die Anfragende von uns erwartet?
8.4. Stufe 4: Vertiefende Beratung
Bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen wird der Einstieg in eine kostenpflichtige vertiefte juristische Beratung und im Regelfall dabei dann ein direktes Gespräch oder zumindest eine telefonische Kommunikation erfolgen.
Klärung von Erwartungen und Zielen
Um eine solche vertiefte Beratung zu gewährleisten und sicherzustellen, ist es wichtig konkrete Ziele entweder mitzubringen, oder diese gemeinsam im Beratungsverlauf zu definieren, wobei wir uns nach der aktuellen Situation des zu Beratenden richten.
Zur Definierung der Ziele stellen sich u.a. folgende Fragen an den Betroffenen:
Wie ist meine aktuelle Situation, worin genau besteht der Missstand und welche Belege habe ich, um meine Behauptungen zu stützen?
Was vermute ich, was weiß ich sicher, was kann ich gerichtsfest belegen, was möchte ich mit dem Whistleblowing erreichen und welche Risiken bin ich bereit einzugehen?
Wichtig sind auch Fragen der Eigensicherung wie:
Kann ich anonym oder vertraulich vorgehen oder will ich offen agieren?
Mache ich mich durch mein Vorgehen rechtlich und/oder tatsächlich angreifbar und welche Alternativen habe ich ggfls. auch außerhalb der jetzigen Organisation/Situation?
Sind Sie schon Whistleblower, wird es darum gehen, gemeinsam die Reaktionen auf das Whistleblowing zu analysieren und auch selbstkritisch zu hinterfragen, wie z.B.:
Habe ich meine Informationen gut genug aufbereitet und dokumentiert und habe ich den richtigen Zeitpunkt sowie die/den richtigen Adressatin/en gewählt?
Welche*r andere Ansprechpartner*in kommt (intern, bei staatlichen oder anderen externen Stellen) als nächstes in Betracht?
Fallanalyse und gemeinsame Entwicklung von Perspektiven
Besteht nach dem ersten Gespräch mit uns weiteres Interesse an Beratung und Unterstützung, wenden wir uns im weiteren Verlauf der genauen Fallanalyse zu. Hier geht es darum, genauere Informationen über den Fall zu sammeln und zumeist in Form einer Chronologie zu ordnen:
Gibt es Beweise für die Aussagen und wann und wo wurden die Beobachtungen gemacht?
Welche Schritte wurden bereits in Richtung Whistleblowing unternommen, wie waren die bisherigen Reaktionen hierauf und wurde schon juristische Beratung in Anspruch genommen?
Besprechen bisheriger negativer Auswirkungen und Abklärung der Motivation
Vorrangig geht es hierbei um Abklärung, welche negativen Konsequenzen das Whistleblowing bisher hatte bzw. welche Konsequenzen zu erwarten sind. Da die (begründete) Angst hiervor bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen eine große Rolle spielt, bieten wir an, diese Konsequenzen zu besprechen und (sollte Ihre Entscheidung des weiteren Handelns feststehen) Sie zu motivieren, weiterhin das geplante Ziel zu erreichen.
8.5 Stufe 5: Vermittlungen von Informationen zu weiteren Beratungsangeboten
In dieser Phase des Beratungsprozesses soll aufgezeigt werden, welche weiteren Handlungsmöglichkeiten bezüglich Ihres Falles bestehen.
Whistleblower-Netzwerk e. V. bietet Ihnen hierfür einige Kontakte für juristische Beratung, kann gegebenenfalls in Richtung von Öffentlichkeitsarbeit unterstützen oder an Journalisten verweisen.
8.6. Stufe 6: Konkrete Unterstützungsmaßnahmen
Neben Beratungsgesprächen und Weitervermittlungen können konkrete Unterstützungsmaßnahmen unsererseits z.B. auch darin bestehen, Sie bei der Abfassung von Schreiben (sei es an Behörden oder an potenzielle Unterstützer*innen) oder bei der Nutzung der Möglichkeiten von Informationsfreiheits-Gesetzen zu unterstützen, zu begleiten und ggfls. auch über derartige Verhandlungen oder auch ergangene Urteile auf unserer Webseite zu berichten.
9. Aufgaben und Grenzen der juristischen Beratung
Verbindliche Rechtsberatung leistet Whistleblower-Netzwerk im Hinblick auf das geltende Rechtsdienstleistungsgesetz nicht, sondern Aufgabe der Beratung ist lediglich das Aufzeigen von juristischen Möglichkeiten zur Durchsetzung der Verbesserungen der Arbeitsumstände.
Anlaufstellen bei den Medien
Die von Ihnen an die entdeckten Missstände gehören Ihrer Einschätzung nach an die Öffentlichkeit? Sie haben sich mit den möglichen persönlichen Konsequenzen einer Offenlegung befasst und benötigen keine Hilfe unseres Beratungsteams? Dann finden Sie untenstehend Informationen und Kontaktdaten zu den Hinweisgeberportalen deutscher Medien. Bitte nutzen Sie dafür möglichst den Tor-Browser, der es Ihnen erleichtert, möglichst wenige Spuren zu hinterlassen.
Süddeutsche Zeitung
Das Investigativ-Team der Süddeutschen Zeitung (SZ) trägt regelmäßig zu spektakulären Aufdeckungen bei, z.B. die Unterdrückung von Uiguren in China (China Cables, 11/2019) und der weitverbreitete Einsatz der staatlichen Überwachungssoftware Pegasus (2020). Auf der Kontaktseite des Investigativ-Teams werden viele nützliche Hinweise zur sicheren und anonymen Abgabe von Meldungen gegeben. Die Mitglieder der Redaktion werden kurz vorgestellt und sind individuell kontaktierbar. Das Hinweisgeberportal der Süddeutschen Zeitung ermöglicht einen geschützten und anonymen Austausch mit der Redaktion. Erreichbar ist es nur über den besonders sicheren (und damit empfehlenswerte) Tor-Browser. Die Metadaten der eingereichten Dokumente werden vor der Entschlüsselung der Daten entfernt.
Angebotene Kontaktmöglichkeiten:
- • Hinweisgeberportal (mit Rückkanal) – nur erreichbar über den Tor-Browser
- • Threema (Messenger-Dienst): Individuelle ID für jeden Redakteur
- • Email: Individuelle Email-Adresse für jeden Redakteur
- • Post: Süddeutsche Zeitung, Hultschiner Straße 8, 81677 München
- • Persönliche Abgabe: Hultschiner Straße 8, 81677 München
Der Spiegel
Der Spiegel war an aufsehenerregenden Recherchen, in etwa der Masseninternierung von Uiguren in China (Xinjiang Police Files, 05/2022) und den Missständen im Profifußball Football Leaks, (09/2015), beteiligt. Auf einer speziellen Webseite bietet die Redaktion „Investigation“ viele Tipps und Unterstützungsangebote zu sicheren Abgabe von Hinweisen, die auch für nicht-technikaffine Whistleblower geeignet sind. Meldungen können u.a. elektronisch über einen anonymen Briefkasten abgegeben werden. Dieser ist nur über den Tor-Browser erreichbar. Dank eines Rückkanals kann der Hinweisgeber den anonymen Briefkasten nutzen, um den Kontakt mit der Redaktion auch nach Abgabe der Meldung zu halten.
Angebotene Kontaktmöglichkeiten:
- • Anonymer Briefkasten (mit Rückkanal) – nur erreichbar über den Tor-Browser
- • Email (PGP-Schlüssel): investigativ@spiegel.de
- • Tel.: +49 40-3007-0 (Stichwort: „Investigativ“)
- • Post: DER SPIEGEL, »Investigativ«, Ericusspitze 1, 20457 Hamburg
- • Persönliches Treffen (nach Kontaktaufnahme mit Redakteur)
Frankfurter Allgemeine Zeitung
Brisante Informationen und Dokumenten können der Frankfurter Allgemeine Zeitung (FAZ) über einen anonymen (elektronischen) Briefkasten zugesandt werden. Daten, die auf Urheber*innen schließen lassen, werden automatisch entfernt. Die IP-Adresse wird nicht gespeichert. Einen Rückkanal mit dem sich Whistleblower nach Abgabe der Meldung weiter anonym mit der Redaktion austauschen können, besitzt er nicht.
Angebotene Kontaktmöglichkeiten
Die Zeit
Das Investigativ-Ressort der Zeit war u.a. an der Aufdeckung der Machenschaften der Desinformationsindustrie und der systematischen Verbreitung von Falschmeldungen (02/2023) beteiligt. Hinweise können über einen anonymen Briefkasten eingereicht werden. Dieser besitzt einen Rückkanal, über den sich Whistleblower auch nach Abgabe der Meldung geschützt mit dem Investigativ-Teams austauschen können. Die Meta-Daten der mitgeschickten Dokumente werden entfernt und per verschlüsselter Email (PGP) an die zuständigen Redakteure weitergeleitet. Die zuständigen Redakteure werden namentlich vorgestellt und sind über ihre Profilseiten direkt kontaktierbar (, was allerdings aus Sicherheitsgründen nicht empfohlen wird).
Angebotene Kontaktmöglichkeiten:
- • Anonymer elektronischer Briefkasten (mit Rückkanal)
- • Signal (Messenger-Dienst): +49 151 22 12 85 35
- • Post: DIE ZEIT / ZEIT ONLINE, Team Investigativ und Daten, Schöneberger Str. 21a, 10963 Berlin
- • Profilseiten der Redakteure (nicht empfehlenswert)
taz
Die Redaktion „Reportage & Recherche“ der taz hat u.a. beim Thema „Reichsbürger bei der Bundeswehr“ (12/2022) mit Informant*innen zusammengearbeitet“ und sich z.B. bei „Repressalien gegen Whistleblower beim WWF“ (05/2022) mit der Situation von Whistleblowern beschäftigt. Hinweise können über einen anonymen (elektronischen) Briefkasten eingereicht werden. Einen Rückkanal, über den der Austausch nach Abgabe der Meldung fortgesetzt werden kann, besitzt er nicht. Vor Weiterleitung der Hinweise per verschlüsselter Email (PGP) an die zuständigen Redakteure werden die Metadaten der mitgeschickten Dokumente entfernt.
Angebotene Kontaktmöglichkeiten:
- • Anonymer Briefkasten (ohne Rückkanal) – Tor-Link
- • Post: taz Verlags u. Vertriebs GmbH, Redaktion Reportage & Recherche, Friedrichstr. 21, 10969 Berlin
Correctiv
Correctiv hat sich auf investigativen Journalismus spezialisiert und ist u.a. durch die Aufdeckung des CumEx-Steuerskandals (2018), der AfD-Spendenaffäre (08/2020) und des Zyto-Skandals in der Bottroper Alten Apotheke (2016) bekannt geworden. Das spendenfinanzierte Medium hat ein deutschlandweites Recherche-Netzwerk für Lokaljournalismus und eine Klimaredaktion aufgebaut. Hinweise können verschlüsselt über einen anonymen elektronischen Briefkasten eingereicht werden. In Ermangelung eines Rückkanals bietet dieser aber keine Möglichkeit, den anonymen Austausch mit der Redaktion nach Abgabe der Meldung fortzusetzen. Hilfreiche Tipps erleichtern die sichere Abgabe von anonymen Hinweisen.
Angebotene Kontaktmöglichkeiten
- • Anonymer Briefkasten (ohne Rückkanal)
- • Email: hinweise@correctiv.org
Stern
Die Redaktion des Sterns hat 2014 als erstes Medium den CumEx-Steuerskandal thematisiert. Die Mitglieder des Teams Investigative Recherche werden auf der Webseite namentlich genannt und können per Email direkt kontaktiert werden. Die Webseite gibt Tipps, wie Meldungen abgegeben werden können, ohne dabei die eigene Identität zu verraten.
Angebotene Kontaktmöglichkeiten:
- • Email: investigativ@stern.de
- • Persönliche Email-Adressen der Redakteure
- • Fax: +49 40 / 3703 – 5727
- • Tel.: +49 40 / 3703 – 3624
- • Post: Stern, Investigative Recherche, 20444 Hamburg
- • Persönliche Abgabe: Am Baumwall 11, 20459 Hamburg oder Friedrichstraße 81, 10117 Berlin
Berliner Zeitung
Die Berliner Zeitung besitzt als regionales Medium keine eigene Investigativ-Redaktion, hat aber im Zuge der Missstände beim rbb gezielt um Hinweise von Whistleblowern gebeten. Hinweise können u.a. per Post und Email eingereicht werden. Die Redaktion hat einige hilfreiche Tipps für Whistleblower zusammengestellt. Für ihren Umgang mit Informanten im Fall des ehemaligen Bild-Chefredakteurs Julian Reichelt wurde der Verleger der Berliner Zeitung vom Presserat gerügt (06/2023).
Angebotene Kontaktmöglichkeiten
- • Email: investigativ@berlinerverlag.com
- • Post: Berliner Verlag GmbH, Alte Jakobstraße 105, 10969 Berlin
Business Insider
Das Online-Magazin Business Insider wurde 2015 vom Axel-Springer-Verlag aufgekauft und betreibt Nachrichtenseiten in mehreren Ländern. In Deutschland wurde der Business Insider z.B. durch die Aufdeckung der Missstände beim rbb (07/2022) bekannt. Die Webseite bietet umfangreiche Informationen zur sicheren Abgabe von Hinweisen. Die zuständigen Redakteure werden namentlich vorgestellt und sind per Email direkt kontaktierbar. Hinweise können u.a. elektronisch über einen anonymen Briefkasten abgegeben werden. Er besitzt keinen Rückkanal über den sich ein Whistleblower nach Abgabe der Meldung weiter mit der Redaktion austauschen kann.
Angebotene Kontaktmöglichkeiten:
- • Anonymer Briefkasten (ohne Rückkanal)
- • Threema (Messenger-Dienst): CMWAZ5P8
- • Email: BI_Deutschland@protonmail.com (und individuelle Email-Adressen der Redakteure)
- • Post: Business Insider Deutschland GmbH, Axel-Springer-Str. 65, 10888 Berlin
- • Persönliche Abgabe: Business Insider Deutschland GmbH, Axel-Springer-Str. 65, 10888 Berlin
Bild Investigativ
Das Boulevard-Magazin besitzt seit Anfang 2023 ein eigenes Ressort für Investigative Recherche. Hinweise können u.a. über eine anonymen (elektronischen) Briefkasten eingereicht werden. Er besitzt keinen Rückkanal über den sich Informant*innen nach Abgabe der Meldung anonym mit der Redaktion austauschen können.
Angebotene Kontaktmöglichkeiten
- • Anonymer Briefkasten (ohne Rückkanal)
- • Email: investigativ@bild.de
- • Allgemeines Kontaktformular (nicht empfehlenswert)
- • Tel.: +49 30 2591-76478
- • Post: BILD GmbH & Co. KG, Reporter / Investigative Recherche, Axel-Springer-Straße 65, 10888 Berlin
ZDF Frontal
Frontal, die bekannteste Investigativ-Sendung des ZDF, war u.a. an der Aufdeckung der Machenschaften der Desinformationsindustrie und der systematischen Verbreitung von Falschmeldungen (02/2023) beteiligt. Auf der Webseite von ZDF Frontal werden die einzelnen Redakteure vorgestellt. Hilfreiche Tipps erleichtern die sichere und anonyme Abgabe von Hinweisen.
Angebotene Kontaktmöglichkeiten:
- • Email: frontal@zdf.de
- • Tel.: +49 6131-701-2161 (Zuschauerredaktion)
- • Fax: +49 30-2099-1260
- • Post: ZDF Hauptstadtstudio Berlin, Redaktion frontal, Unter den Linden 36-38, 10117 Berlin
ARD-Rundfunkverbund
NDR, WDR, Bayrischer Rundfunk und SWR haben jeweils eigene Redaktionen für investigative Recherchen aufgebaut. Sie sind keiner einzelnen Sendung zugeordnet und arbeiten fallweise mit anderen Medien zusammen. RBB (Kontraste) und MDR (Fakt, exakt) haben ebenfalls Investigativ-Sendungen im Programm.
Bayrischer Rundfunk
Report München ist die bekannteste Investigativ-Sendung des Bayrischen Rundfunks. Sie hat sich u.a. ausführlich mit dem Diesel-Skandal bei Audi (07/2019) und den radikalen Tendenzen in der AfD Bayern (12/2021) befasst. Auf seiner Webseite hat BR Recherche hilfreiche Tipps zu sicheren Abgabe von Hinweisen zusammengestellt.
Angebotene Kontaktmöglichkeiten:
- • Email: BRrecherche@br.de
- • Tel.: +49 89 5900 33560 oder 33569
- • Post: BR Recherche, Rundfunkplatz 1, 80335 München
- • Persönliches Treffen (nach vorheriger Vereinbarung)
NDR
Das Ressort Investigation im NDR war u.a. an der Aufdeckung des Steuervermeidungsskandals LuxLeaks (2014) und der fragwürdigen Lobbymethoden des Fahrdienstvermittlers Uber (07/2022) beteiligt. Auf dessen Webseite werden die Redakteure vorgestellt. Meldungen können u.a. über die verschlüsselten Messenger-Dienste Signal und Threema abgegeben werden. Bekannteste Investigativ-Sendung des NDR ist Panorama.
Angebotene Kontaktmöglichkeiten:
- • Email: investigation@ndr.de
- • Signal (Messenger-Dienst): +49 174 8853 889
- • Threema (Messenger-Dienst): BJZDV5MN
- • NDR-Kontaktformular (nicht empfehlenswert)
- • Post: NDR Investigation, Hugh Greene Weg 1, 22529 Hamburg
SWR
Als bekanntestes Investigativ-Format des SWR hat der Report Mainz u.a. die Verwicklung der EU-Grenzschutzagentur Frontex an der illegalen Zurückweisungen von Geflüchtete (10/2021) und die Missstände in der Fleischbranche (11/2019) thematisiert. Eine spezielle Webseite für Hinweisgeber hat die SWR Recherche Unit nicht. Erreichbar ist sie über die allgemeinen Kontaktmöglichkeiten des Report Mainz.
Angebotene Kontaktmöglichkeiten (Report Mainz – nicht WB-spezifisch):
- • Email: report@swr.de
- • Tel: 06131 929-33351 / -33352
- • Fax: 0711 929-183305
- • Post: Report Mainz, Am Fort Gonsenheim 139, 55122 Mainz
WDR
Der WDR hat im Rahmen eine Rechercheverbunds u.a. die Panama-Papers (2016) und Paradise Papers(2017) ausgewertet. Auf der Webseite zeigt WDR Investigativ auf, wie Hinweisgeber ihre Anonymität wahren können. Die Redaktion kann u.a. über den verschlüsselten Messenger-Dienst Signal erreicht werden. Die bekannteste Investigativ-Sendungen des WDR ist Monitor.
Angebotene Kontaktmöglichkeiten:
- • Email: investigativ@wdr.de
- • Signal (Messenger-Dienst): +49 172 2599131
- • Tel.: 0221-220-0 (WDR-Zentrale stellt zu WDR Investigativ durch)
- • Post: WDR, Investigatives Ressort, Archivhaus, 50600 Köln
Wikileaks
Wikileaks wurde 2006 von Julian Assange gegründet und hat seitdem zahlreiche Enthüllungen veröffentlicht, die zu politischen und gesellschaftlichen Debatten geführt haben, darunter Guantanamo Files, Collateral Murder und Fishrot Files. Die Abgabe von Hinweisen und die Kommunikation mit Wikileaks ist nur unter Verwendung des Tor-Browsers möglich. Die Enthüllungsplattform bietet Verhaltenstipps für Whistleblower.
Angebotene Kontaktmöglichkeiten (nur über Tor-Browser):
- • Hinweisgeberplattform: http://ibfckmpsmylhbfovflajicjgldsqpc75k5w454irzwlh7qifgglncbad.onion
- • Webchat: http://wlchatc3pjwpli5r.onion
Sonstige
Das Handelsblatt hat in der Vergangenheit anlassbezogen um Hinweise von Whistleblowern gebeten, z.B. bei den umstrittenen Akquisemethoden von Versicherern (2013) und den TeslaLeaks (2023). Der Link zum 2015 vom Tagesspiegel eingerichteten anonymen Briefkasten führt inzwischen ins Leere. Beide Zeitungen stellen keine generellen Informationen zu Abgabe von Hinweisen bereit, gleiches gilt für Die Welt und die Frankfurter Rundschau.
Einige zivilgesellschaftliche Initiativen bieten die Möglichkeit an, anonyme Hinweise zu Missständen einzureichen. Gegenüber der Staatsanwaltschaft auf Quellen- bzw. Mandantenschutz berufen können sich allerdings nur Journalist*innen oder Rechtsanwält*innen.
Tipps zur Wahrung der Anonymität
Die Aufdeckung von Missständen ist immer mit persönlichen Risiken verbunden. Viele Whistleblower entscheiden sich daher dafür, Hinweise anonym abzugeben. Einhundertprozentige Sicherheit kann keine Kommunikationsform gewährleisten. Durch entsprechende technische Vorkehrungen und Verhaltensweisen können Sie aber die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass Ihre Anonymität tatsächlich gewahrt bleibt. Im Folgenden geben wir Ihnen einige Tipps dazu.
- • Keine Nutzung persönlicher Endgeräte
- • Verschlüsselungstechniken und -software
- • Geschützte Kommunikation
Keine Nutzung persönlicher Endgeräte
Jeder hinterlässt bei der Nutzung von Endgeräten zahlreiche Spuren und kann mithilfe von Cookies, Tracking-Tools, Spyware, Staatstrojaner, Vorratsdatenspeicherung und Spionage-Chips ausspioniert werden. Dies erleichtert es Behörden und Arbeitgebern, herauszufinden, um wen es sich bei dem Whistleblower handelt und welche vertraulichen Informationen weitergeleitet wurden. Bereits der Besuch unserer Webseite oder der von anderen Hinweisgeberstellen (Medien etc.) kann für einen Verdacht ausreichen.
Die Nutzung von persönlichen (dienstlichen oder privaten) Endgeräten sollte deswegen beim Whistleblowing vermieden werden. Nutzen Sie für Recherchen, die Abgabe von Meldungen und die weitere Kommunikation im Zusammenhang mit Whistleblowing stattdessen unterschiedliche und wechselnde öffentliche Bibliotheken und Internet-Cafés. Greifen Sie von dort aus niemals auf Seiten oder Dienste (Email, Social Media, Kundenkonten etc.) zu, die mit Ihnen persönlich verbunden sind. Stellen Sie sicher, dass der jeweilige Ort (v.a. der Bildschirm) nicht von Sicherheitskameras einsehbar ist und sich nicht in unmittelbarer Nähe eines Ihrer häufigen Aufenthaltsorte (Wohnung, Arbeitsplatz, Sportverein o.ä.) befindet.
Verschlüsselungstechniken und -software
Im Folgenden erhalten Sie von uns einen Überblick, welche technische Lösungen Sie nutzen können, um es besonders schwer zu machen, Sie zu tracken. Zumeist handelt es sich dabei um Open-Source-Lösungen. Diese sind nicht nur kostenlos und werden auch noch von einer großen Community gepflegt, sodass potenziellen Schwachstellen i.d.R. frühzeitig entdeckt und nachhaltig behoben werden.
Tor-Browser
Im Internet hinterlassen wir ungewollt unzählige Hinweise auf unsere Identität. Durch den Einsatz des kostenlosen Tor-Browsers können Sie diese Spuren minimieren. Nach Starten des Tor-Browsers klicken Sie auf „verbinden“ und verbinden sich so mit dem Tor-Netzwerk. Beim Surfen mit dem Tor-Browser wird Ihr Datenstrom zunächst verschlüsselt (und für Sie unbemerkbar) über verschiedene Server statt direkt ans eigentliche Ziel geleitet. Dadurch wird ihre IP-Adresse und damit der Standort Ihres Rechners verschleiert. Internet-Seiten laden dadurch etwas langsamer. Außerdem blockiert der Tor-Browser für Hacker leicht manipulierbare Browser-Plugins wie Flash, RealPlayer und QuickTime. Auf die Installation von Plugins oder Erweiterungen für den Tor-Browser sollten sie verzichten.
Aber auch bei Nutzung des Tor-Browser gilt: Wer anonym surfen will, muss sich demensprechend verhalten. Wer sich im Tor-Browser bei Sozialen Netzwerken einloggt oder mit realen Daten registriert, verliert seine Anonymität.
Verschlüsselte Datenträger (USB-Stick, externe Festplatte)
Brisante Dokumente und Dateien sollten Sie nicht auf Ihren dienstlichen oder privaten Endgeräten abspeichern, sondern direkt auf ein verschlüsseltes externes Laufwerk (z.B. USB-Stick) herunterladen. Am sichersten ist es, wenn Sie sich dafür im Einzelhandel einen neuen USB-Stick kaufen, bar bezahlen und nur im Zusammenhang mit Whistleblowing verwenden.
Eine sehr gute Verschlüsselung bietet die Open-Source-Software Veracrypt. Dateien werden dabei unauffällig in einem sogenannten „Container“ mit einer professionellen 256-Bit-Verschlüsselung gespeichert. Für den Zugriff muss man das Passwort kennen und wissen, welche Verschlüsselungssoftware zum Einsatz kam. Optional erstellt Veracrypt zusätzlich zum Passwort eine sogenannte Schlüsseldatei, die separat abgespeichert (z.B. Token oder Smartcard) wird. Noch mehr Sicherheit bieten sogenannte „versteckte“ Container, deren Dateien auch nach Entschlüsselung unsichtbar sind und erst durch Eingabe eines weiteren Passworts geöffnet werden.
Ein gutes Tutorial für die Einrichtung von Veracrypt finden Sie hier. Alternativ können Sie einen USB-Stick erwerben, auf dem bereits eine Verschlüsselungssoftware installiert ist. Heise (Paywall) hat drei Modelle getestet.
Wenn Sie Daten und Dokumente nicht mehr benötigen, können Sie sie samt jeglicher Spuren durch den Einsatz spezieller Löschsoftware nachhaltig beseitigen. Die Computerspezialisten von heise.de empfehlen dafür u.a. die Open-Source Software Eraser und File Shredder. Maximale Sicherheit erreichen Sie, wenn Sie das externe Laufwerk anschließend physisch vernichten. Bei SSD-Festplatten oder USB-Sticks müssen Sie dafür die einzelnen Speicherchips beschädigen.
Entfernung von Metadaten
Jede digitale Datei enthält etwas versteckt sogenannte Metadaten, aus denen z.B. hervorgehen kann, wann, wo, von wem und mit welcher Software eine Datei erstellt und welche Schrifttypen dabei verwendet wurden. Informationen, die ggf. Rückschlüsse auf Ihre Identität ermöglichen und die daher soweit wie möglich entfernt werden sollten.
Bei den Hinweisgeberportalen einiger Medien geschieht dies automatisch. Sie müssen sich aber nicht darauf verlassen, sondern können mithilfe spezieller Software viele, wenn meist auch nicht alle, Metadaten eigenhändig entfernen. Das linuxbasierte Betriebssystem Tails (s.u.) beinhaltet z.B. den Metadata Cleaner. Das Ausdrucken der Dokumente ist eine andere Methode, die Weitergabe von Metadaten zu verhindern. Unbegrenzte Sicherheit bietet aber selbst das nicht: Geheimdienste erstellen teilweise mehrere fast identische Kopien desselben Dokuments, die sich lediglich durch winzige Tippfehler unterscheiden. Bei Veröffentlichung eines sensiblen Dokuments kann der Whistleblower anhand dieser Tippfehler identifiziert werden.
Mehr Infos zur Entfernung von Metadaten finden Sie hier (auf Englisch).
Tails – das Komplettpaket für Whistleblower
Das linuxbasierte Betriebssystem Tails bietet das Komplettpaket für Whistleblower und andere Personen, die möglichst wenige digitale Spuren hinterlassen wollen. Standardmäßig werden beim Herunterfahren von Tails alle Daten und Dokumente automatisch und nachhaltig gelöscht. Wer einzelne Dateien speichern will, kann sich einen verschlüsselten und passwortgesicherten „Persistent Storage“ einrichten. Außerdem sind in Tails viele für Whistleblower nützliche Programme und Komponenten enthalten, z.B. der Tor-Browser und der Metadata Cleaner zur Entfernung von Metadaten. Programme zu Bearbeitung von Texten, Tabellen und Pdfs bietet Tails ebenfalls.
Tails ist linuxbasiert und kann über einen USB-Stick oder eine DVD auf jedem PC und Laptop gestartet werden – unabhängig davon, welches Betriebssystem dort normalerweise verwendet wird. Für die Einrichtung benötigen Sie einen USB-Stick mit mindestens acht Gigabyte Speicherplatz. Bei der Installation von Tails werden sämtliche sich auf dem Stick befindliche Daten automatisch gelöscht. Es ist aus Sicherheitsgründen nicht empfehlenswert, den Stick für andere Zwecke als Tails zu einzusetzen. Laden Sie zunächst Tails herunter und „verifizieren“ es online. Mithilfe des Programms balenaEtcher können Sie es dann auf dem Stick installieren. Detaillierte Information zur Einrichtung und Nutzung von Tails finden Sie hier auf Englisch sowie hier (Paywall) und hier auf Deutsch.
Nach Installation von Tails müssen Sie Ihr Endgerät vom USB-Stick aus starten. Wie das funktioniert, hängt von Endgerät und Betriebssystem ab. Bei den meisten Windows-basierten Geräten müssen Sie einen Neustart mit gedrückter SHIFT-Taste durchführen und dann beim Hochfahren in den Optionen „Ein Gerät verwenden“ und danach „USB Storage“ auswählen. Bei Apple-Geräten müssen Sie i.d.R. vor dem Starten den USB-Stick einstecken und beim Einschalten sofort die alt-Taste drücken. Im dann folgenden Menü wählen Sie „EFI Boot aus“ (Quelle).
Das Hochfahren mit Tails dauert i.d.R. etwas länger als bei Ihrem herkömmlichen Betriebssystem. Die Benutzeroberfläche ist für Laien anfangs etwas gewöhnungsbedürftig.
Wie Sie den oben erwähnen „Persistent Storage“ zur Speicherung von Dokumenten einrichten können erfahren Sie hier (auf Englisch). Wie Sie den vorinstallierten Metadata Cleaner zur Entfernung von verräterischen Metadaten nutzen hier (auf Englisch).
Tails gilt als sehr sicheres Betriebssystem. Wenn die BIOS, Firmware oder Hardware Ihres Computers kompromittiert oder oder Sie bei der Nutzung von Tails verräterische Spuren im Internet hinterlassen (s. Erläuterungen beim Tor-Browser), kommt es jedoch an seine Grenzen.
Geschützte Kommunikation
Elektronische Nachrichten können relativ leicht ausspioniert und gelesen werden, wie wir dank eines der bekanntesten Whistleblower, Edward Snowden, wissen. Wesentlich erschweren lässt sich dies durch den Einsatz von Verschlüsselungstechniken. Nachrichten sind dann nur lesbar bzw. verständlich, wenn man als Empfänger*in einen speziellen „Schlüssel“ besitzt. Bei einigen Email- bzw. Messenger-Diensten ist eine derartige Verschlüsselung Standard, bei anderen lässt sie sich mit vertretbaren Aufwand einrichten. Nennenswerte Einschränkungen beim Nutzungskomfort bringen dies nicht mit sich. In den folgenden Passagen erläutern wir Ihnen mehr dazu.
Emails
Die Verschlüsselungssoftware GnuPG (Open-Source) bzw. PGP ist eine kostenlose und plattformübergreifende Software zur Verschlüsselung von Emails. Einzige Voraussetzung ist, dass Ihr Gegenüber ebenfalls PGP nutzt und Sie dessen „öffentlichen“ Schlüssel kennen. Vor Versand der Email verschlüsseln Sie die Mail mit dem öffentlichen Schlüssel des Empfängers und schicken Ihren öffentlichen Schlüssel im Anhang. Für die Entschlüsselung Ihrer Email verwendet der Empfänger dann seinen „privaten“ Schlüsseln, wenn er Ihnen ebenfalls verschlüsselt antworten soll, ihren „öffentlichen“. Ihren privaten Schlüssel sollten Sie niemals weitergeben.
Beim Email-Programm Thunderbird ist PGP standardmäßig vorinstalliert und muss nur eingerichtet werden. Mithilfe der Browser-Erweiterung Mailvelope kann PGP aber auch ohne Thunderbird genutzt werden. Eine Liste mit weiteren Tools für Windows und Apple OS hat das BSI zusammengestellt. Mehr zu PGP und dessen Einrichtung bei verschiedenen Anbietern bzw. Email-Programmen können Sie diesem Beitrag von netzpolitk.org. entnehmen.
Einige Journalisten greifen auf Email-Konten des Schweizer Anbieters Proton zurück. Private Nutzer*innen können sich dort ebenfalls relativ einfach eine Email-Adresse einrichten. Mails zwischen Proton-Nutzern werden automatisch mit PGP verschlüsselt, ähnliches gilt für Mail-Konten bei Tutanota. Wenn Sie nach Abgabe des Hinweises keinen weiteren Kontakt mit dem Adressaten wünschen, können Sie sogenannte „Einmal- oder Wegwerf-Email-Adressen“ einrichten, z.B. bei https://www.nervmich.net/ oder https://10minutemail.com/. Email-Adressen lassen sich dort schnell und ohne die Preisgabe persönlicher Daten einrichten. Einige Stunden nach Eröffnung wird das Email-Konto wieder gelöscht.
Aber selbst wenn der Inhalt verschlüsselt ist oder Sie anonyme Mailkonten verwenden, kann Ihr Weg durch das Internet protokolliert und durch diese Metadaten auf Sie zurückgeführt werden. Dieses Risiko können Sie durch Einsatz des bereits erwähnten Tor-Browsers deutlich reduzieren.
Messenger-Dienste (Signal, Threema)
Inzwischen werben die meisten populären Messenger-Dienste mit der Möglichkeit, Nachrichten verschlüsselt versenden zu können („Ende-zu-Ende-Verschlüsselung“), sodass diese nur für die Kommunikationspartner*innen lesbar seien. Bei Messenger-Diensten wie WhatsApp haben Sicherheitsexpert*innen jedoch Zweifel an der Stichhaltigkeit dieser Zusicherung.
Edward Snowden empfiehlt den Messenger-Dienst Signal. Durch die Anlage als Open-Source-Projekt können eventuell auftretende Schwachstellen von unabhängigen Experten schnell behoben werden. Da Signal immer mit einer Handy-Nummer gekoppelt ist, können Geheimdienste mithilfe der Meta-Daten nachvollziehen, wer die App nutzt – aber nicht mit wem derjenige kommuniziert und welche Inhalte dabei geteilt wurden.
Ganz ohne die Angabe persönlicher Daten nutzen lässt sich der Messenger-Dienst Threema. Im Gegensatz zu Signal ist dieser kostenpflichtig (einmalig ca. 4 Euro) und deutlich weniger verbreitet. Beide Messenger-Dienste bieten Apps für Android-, iOS, PC und Mac und lassen sich für den Versand von Nachrichten und Dateien sowie für verschlüsselte Video-Calls nutzen.
Hinweisgeberportale und elektronische anonyme Briefkästen
Anlaufstellen für Whistleblower bei Medien, Behörden und Unternehmen setzen für die Entgegennahme von Meldungen zunehmend auf Hinweisgeberportale bzw. spezielle elektronische Briefkästen. Einiger dieser Hinweisgeberportale besitzen einen sogenannten Rückkanal. Bei Abgabe einer Meldung erhalten Sie einen Code oder ein Passwort mit dem Sie sich in ein eigens für Sie eingerichtetes Postfach einloggen können. Über dieses Postfach können Sie sich nach Abgabe der Meldung weiter anonym mit dem Adressaten austauschen. Dies ermöglicht es dem Adressaten, Sie über den Sachstand auf dem Laufenden zu halten und Sie ggf. um ergänzende Informationen zu bitten.
Wie gut diese Hinweisgeberportale Ihre Anonymität tatsächlich schützen, hängt u.a. von der verwendeten Software ab. Open-Source-Lösungen wie SecureDrop und GlobaLeaks stehen für hohe Sicherheitsstandards. Die meisten kommerziellen Anbieter werben ebenfalls damit, dass die Daten beim Up- und Download verschlüsselt und keine IP-Daten gespeichert werden. Empfehlenswert ist es trotzdem, auf diese Portale nur mithilfe des Tor-Browsers zuzugreifen. Sollten Sie nicht den Tor-Browser nutzen, löschen Sie nach dem Hochladen der Dateien zumindest den Browserverlauf oder den Cache.
Post
Der postalische Weg gilt als vergleichsweise sicher. Wenn Sie anonym bleiben wollen, verzichten Sie auf die Angabe Ihrer echten Absenderdaten und geben Sie die Post nicht in der Nähe Ihres Wohn-, Arbeits- oder anderer oft von Ihnen besuchte Orte ab. Das Hinterlassen von Fingerabdrücken können Sie durch das Tragen von Baumwoll- oder Latex-Handschuhen verhindern.
Telefon
Wenn man den Adressaten nicht kennt, fällt der Erstkontakt per Telefon oft leichter. Einige Anlaufstellen für Hinweisgeber tragen dem Rechnung und bieten telefonische Kontaktmöglichkeiten an.
Telefongespräche sind über die Nummer zurückverfolgbar, selbst wenn Sie nicht überwacht werden. Sofern möglich, nutzen Sie ein Prepaid-Sim-Karte, die nicht durch Sie oder eine in mit Ihnen in Verbindung stehende Person gekauft wurde. Seit 2017 muss in Deutschland beim Kauf von Prepaid-Sim-Karten der Ausweis vorgelegt werden. Per Festnetz rufen Sie am besten von einem Anschluss an, der nicht auf Ihren Namen zugelassen ist und von Dritten nicht auf Sie zurückgeführt werden kann.
Verzichten Sie im Telefongespräch möglichst auf die Nennung von Namen und geben Sie nur die notwendigsten Informationen preis. Ggf. können Sie mit Ihrem Gesprächspartner beim Telefonat ein persönliches Treffen oder einen anderen Weg zur Übermittlung detaillierter Informationen vereinbaren.
Krypto-Handys bieten zwar hohen Schutz, aber nur wenn derjenige gegenüber das gleiche Gerät verwendet. Den hohen Anschaffungspreis rechtfertigt das meist nicht
Verhalten nach Abgabe der Meldung
Auf besonders brisante oder vertrauliche Informationen hat meist nur ein kleiner Personenkreis Zugriff. Selbst wenn Sie Ihre Meldung anonym abgeben, fällt es daher leicht, Sie als Whistleblower zu identifizieren, wenn Sie sich durch auffälliges Verhalten verraten. Ändern Sie Ihre Verhaltensweise nach Abgabe der Meldung deswegen nicht.
Es ist nachvollziehbar, wenn Sie nach der Meldung das Bedürfnis haben, mit jemanden darüber zu sprechen. Selbst wohlwollende Menschen können, egal ob absichtlich oder unabsichtlich, die Wahrung Ihrer Anonymität gefährden, v.a. wenn Sie unter Druck gesetzt werden. Weihen Sie möglichst wenige Personen ein und wenn diese ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht besitzen (z.B. Rechtsanwält*innen, Journalist*innen).
FAQ Hinweisgeberschutzgesetz
Seit dem 2. Juli 2023 wird der Whistleblowerschutz in Deutschland weitgehend durch das Hinweisgeberschutzgesetz geregelt. In welchen Fällen es Whistleblower schützt, welche Meldewege es vorsieht und welche rechtlichen Vorgaben Arbeitgeber beachten müssen – die Antworten auf diese und andere Fragen können Sie untenstehenden FAQs entnehmen.Die FAQs erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keine Rechtsberatung dar. Für weitergehende Informationen, Vorträge und Gutachten stehen unser Beratungsteam und unsere Expert*innen zur Verfügung.
Wann ist Whistleblowing durch das Hinweisgeberschutzgesetz geschützt?
1. Welche Art von Verstößen oder Missständen können geschützt gemeldet werden?
Geschützt sind Meldungen von Verstößen gegen das Strafrecht. Hinweise zu Ordnungswidrigkeiten fallen ebenfalls in den sogenannten sachlichen Anwendungsbereich, wenn sie bußgeldbewährt sind und wenn „die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient“ (§ 2 HinSchG). Ebenfalls geschützt gemeldet werden können Äußerungen von Beamt*innen, die einen Verstoß gegen die Pflicht zu Verfassungstreue darstellen. Des Weiteren umfasst der „sachliche Anwendungsbereich“ eine Reihe von Verstößen gegen Rechtsvorschriften und Rechtsakte der EU, die gemäß § 2 (1) 3 u.a. folgende Bereiche betreffen:
- • öffentliches Auftragswesen
- • Finanzdienstleistungen, Finanzprodukte und Finanzmärkte
- • Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
- • Produktsicherheit und -konformität
- • Verkehrssicherheit
- • Umweltschutz
- • Strahlenschutz und kerntechnische Sicherheit
- • Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit
- • Tiergesundheit und Tierschutz
- • öffentliche Gesundheit
- • Verbraucherschutz
- • Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten
- • Sicherheit von Netz- und Informationssystemen
- • Wettbewerbsrecht
Hinweise zu Verstößen gegen Mitbestimmungsrechte oder das Allgemeine Gleichstellungsgesetz fallen dagegen i.d.R. nicht in den Schutzbereich des Gesetzes.
Ebenfalls nicht vom Hinweisgeberschutzgesetz geschützt sind Hinweise zu legalen Fehlverhalten und Missständen, egal wie erheblich sie sind. In seltenen Fällen kann sich ein Whistleblower hier auf den Schutz anderer Rechtsvorschriften oder der Rechtsprechungen berufen.
2. Ist die Aufdeckung von Geschäftsgeheimnissen erlaubt?
Wenn dies zur Aufdeckung eines Rechtsverstoßes notwendig ist, ja (§ 6 (1) HinSchG). Auch das Geschäftsgeheimnisgesetz erlaubt die Preisgabe von Geschäftsgeheimnissen zur Aufdeckung von Rechtsverstößen und Fehlverhalten, wenn dies im öffentlichen Interesse ist (§ 5 Nr. 2 GeschGehG).
3. Kann sich ein Arbeitgeber durch Loyalitäts-, Geheimhaltungs- oder Verschwiegenheitsklauseln vor Whistleblowing schützen?
Nein, diese sogenannten GAG-Klauseln sind ungültig, wenn die Weitergabe der Informationen, für die Aufdeckung des Verstoßes notwendig ist.
4. Können auch Verstöße gemeldet werden, die noch nicht eingetreten sind?
Ja, auch Hinweise zu Verstößen, die sehr wahrscheinlich erfolgen werden sind geschützt (§ 3 (3) HinSchG).
5. Muss der Whistleblower seine Vorwürfe bei Abgabe einer Meldung beweisen können?
Es reicht, wenn er „hinreichenden“ Grund zur Annahme hatte, dass die Vorwürfe der Wahrheit entsprechen (§ 33 (1) Nr. 2 HinSchG). Bloße Vermutungen reichen nicht aus, es müssen konkrete Anhaltspunkte vorliegen und der Whistleblower muss er sich im Rahmen seiner individuellen Möglichkeiten zumindest darum bemühen, die Anschuldigungen zu verifizieren. Allerdings muss er sich dabei nicht der Gefahr aussetzen, entdeckt zu werden. Umgekehrt ist er nicht geschützt, wenn er leicht hätte herausfinden können, dass der Sachverhalt falsch ist. Absichtliche Falschmeldungen sind ohnehin nicht geschützt.
Ebenfalls geschützt ist der Whistleblower, wenn er guten Grund zur Annahme hatte, dass er bei seiner Meldung vom Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes profitiert, selbst wenn er damit falsch lag (§ 33 (1) Nr. 2 HinSchG).
6. Sind Whistleblower selbst dann geschützt, wenn sie die Informationen auf illegale Weise erhalten haben?
Wenn Whistleblower eine Straftat – etwa Hausfriedensbruch oder Hacking – begehen, um an die Informationen zu kommen, dann drohen ihnen strafrechtliche Konsequenzen (§ 35 HinSchG). Datenbeschaffung unter Umgehung einer Zugangssicherung, z.B. unter unbefugter Verwendung fremder Passwörter, ist ebenfalls verboten. Nicht belangt werden können sie, wenn sie auf legale Weise Zugang zu den Informationen haben. Dies ist z.B. der Fall, wenn sie Abschriften von internen Dokumenten erstellen, auf Dokumente zugreifen, die sie normalerweise nicht nutzen oder Räumlichkeiten betreten, zu denen sie normalerweise keinen Zugang haben.
7. Datenschutz und Whistleblowing, ist das nicht ein Widerspruch?
Das Hinweisgeberschutzgesetz erlaubt Meldestellen die Verarbeitung personenbezogener Daten, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist (§ 10 HinSchG). Meldekanäle müssen so konzipiert sein, dass die Vertraulichkeit der Identität und die Daten Dritter, die in der Meldung erwähnt werden, stets gesichert ist. Unbefugte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen daher keinen Zugriff auf Meldungen haben.
Wen schützt das Hinweisgeberschutzgesetz? (persönlicher Anwendungsbereich)?
8. Schützt das Hinweisgeberschutzgesetz nur die Angestellten eines Unternehmens oder einer Behörde?
Nein, der persönliche Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes umfasst alle Personengruppen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit auf Gesetzesverstöße stoßen – egal in welchem Vertragsverhältnis sie zum betroffenen Unternehmen oder der Behörde stehen (§ 1 HinSchG). Neben (ehemaligen) Arbeitnehmern und Beamten gilt der Whistleblower-Schutz demzufolge auch für:
- • Mitarbeiter*innen vor Auftragnehmern, Lieferanten, Dienstleistern
- • Honorarkräfte
- • Anteilseigner*innen
- • Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane
- • Leiharbeiter*innen
- • Freiwillige und Praktikant*innenen
- • Bewerber*innen
- • Beamt*innen
9. Gelten für Beamt*innen andere Regelungen als für Beschäftigte in der Privatwirtschaft?
Für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst gelten dieselben Regelungen wie für Beschäftigte in der Privatwirtschaft (§ 1 HinSchG). Das Dienstwegprinzip ist im Rahmen des Geltungsbereichs der Hinweisgeberschutzgesetzes aufgehoben. Allerdings dürfte sie häufiger davon betroffen sein, dass Verschlusssachen und Angelegenheiten der nationalen Sicherheit vom sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes ausgenommen sind.
10. Welche Regelungen gelten für Whistleblower aus dem Geheimschutzbereich?
Meldungen zu Missständen im staatlichen Geheimschutzbereich sind weitgehend pauschal vom Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes ausgenommen (§ 5 HinSchG). Bei als „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuften Dokumenten ist lediglich eine Meldung an die interne Stelle erlaubt, jedoch nicht an eine externe. Informationen mit höheren Geheimhaltungsgraden und Belange der nationalen Sicherheit sind generell vom sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes ausgenommen.
Soldat*innen der Bundeswehr können sich ohne Einhaltung des Dienstwegs an die Wehrbeauftragte des Bundestags (§ 7 WBeauftrG) wenden, Beschäftigte der nationalen Geheimdienste an das Parlamentarische Kontrollgremium (§ 8 PKGrG). Benachteiligungen dürfen ihnen dadurch nicht entstehen.
11. Hebelt das Hinweisgeberschutzgesetz die Schweigepflicht von Rechtsanwält*innen und Ärzt*innen aus?
Die anwaltlichen und ärztlichen Verschwiegenheitspflichten gelten weiterhin und sind vom persönlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetz ausgenommen (§5 HinSchG).
12. Schränkt das Hinweisgeberschutzgesetz die Verschwiegenheitspflichten von Steuerberater*innen, Wirtschaftsprüfer*innen, Sozialarbeiter*innen und vertraulichen Beratungsstellen ein?
Ja, für diese gelten dieselben Regelung wie für alle anderen Beschäftigten. Wenn sie im Rahmen des Geltungsbereiches des Hinweisgeberschutzgesetzes Rechtsverstößen melden, sind sie geschützt.
13. Gilt der Whistleblowerschutz auch für Familienmitglieder, Kolleg*innen und andere Unterstützer*innen des Whistleblowers?
Vor beruflichen Repressalien geschützt sind auch Personen, die den Whistleblower bei einer Meldung oder einer Offenlegung unterstützen (§ 34 HinSchG).
14. Spielt es eine Rolle, aus welchen Motiven ein Whistleblower eine Meldung abgibt?
Wenn sich der Whistleblower auf den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes berufen kann, ist seine Motivlage irrelevant.
15. Schützt das Gesetz auch Whistleblower, die ihre Meldung VOR Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes abgegeben haben oder die Missstände aus der Vergangenheit melden wollen?
Bei einer Meldung, die bereits VOR Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes abgeben wurde, kann sich der Whistleblower i.d.R. nicht auf den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes berufen.
Whistleblower, die der NACH Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes eine Rechtsverstoß melden wollen, können sich dagegen auf das Gesetz berufen, selbst wenn es sich um einen Rechtsverstoß aus der Vergangenheit handelt.
16. Warum schützt das Hinweisgeberschutzgesetz nur Hinweisgeber im Arbeitskontext?
Diese Personen haben Zugang zu internen Informationen, schrecken wegen der bestehenden wirtschaftlichen Abhängigkeit und drohende Repressalien gleichzeitig aber oft vom Whistleblowing zurück. Dies unterscheidet sie von gewöhnlichen Beschwerdeträger*innen und unbeteiligten Dritten.
Wie schützt das Hinweisgeberschutzgesetz?
17. Vor was schützt das Hinweisgeberschutzgesetz?
Das Hinweisgeberschutzgesetz verbietet Repressalien gegen Whistleblower, also Handlungen oder Unterlassungen durch die dem Whistleblower ein ungerechtfertigter Nachteil entstehen kann (§9 (6) HinSchG). Repressalien können sein:
- • Suspendierung/Kündigung
- • Degradierung oder Versagung einer Beförderung
- • Änderungen von Arbeitsort und Zeit sowie Aufgabenbereich
- • Negative Leistungsbeurteilung
- • Disziplinarmaßnahmen, Rügen oder sonstige Sanktionen
- • Nötigung, Einschüchterung, Mobbing, Diskriminierung
- • Nichtumwandlung des Arbeitsvertrags
- • Lizenzentzug
- • psychiatrische oder ärztliche Überweisungen
18. Müssen Whistleblower beweisen, dass sie aufgrund ihrer Meldung benachteiligt wurden?
Nein, künftig muss der Arbeit/Auftraggeber beweisen, dass das Whistleblowing nicht der Grund für die Benachteiligung war („Beweislastumkehr“). Bislang musste der Arbeitnehmer belegen, dass es einen Zusammenhang zwischen Repressalie und Whistleblowing gab. Dies war in der Praxis nur sehr schwer zu beweisen und wirkte damit abschreckend auf potenzielle Whistleblower. Für Arbeit/Auftraggeber fällt es leichter, die Gründe für eine vermeintliche Benachteiligung zu dokumentieren und nachzuweisen.
19. Drohen Arbeit/Auftraggebern Strafen oder Schadensersatzansprüche, wenn sie Whistleblower drangsalieren?
Unerlaubte Repressalien gegen Whistleblower sind eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis 50.000 Euro bestraft werden kann (§ 36 HinSchG). Auch die Verhinderung von Meldungen oder die gesetzwidrige Verletzung der Vertraulichkeit stellen eine Ordnungswidrigkeit dar.
Außerdem haben Whistleblower Anspruch auf Schadensersatz bei Vermögensschäden, z.B. Einkommensausfälle, Kosten für Rechtsschutz und medizinische Behandlungen (§ 36 HinSchG). Ein Schmerzensgeldanspruch für immaterielle Schäden infolge von Mobbing o.ä. ist dagegen nicht vorgesehen.
20. Darf die Hinweisgeberstelle die Identität von Whistleblowern preisgeben?
Die Hinweisgeberstelle muss die Identität des Whistleblowers und die der in der Meldung genannten Personen vertraulich behandeln (§8 HinSchG). Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Whistleblowers darf sie diese nur in wenigen Ausnahmefällen weitergeben (§19 HinSchG), u.a.:
- • bei grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Falschbeschuldigungen;
- • im Strafverfahren auf Verlangen der Strafverfolgungsbehörden;
- • aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Anordnung in Verwaltungs- bzw. Bußgeldverfahren;
- • wenn dies für die Einleitung von Folgemaßnahmen notwendig ist.
Die Meldestelle muss den Whistleblower vorab über die Preisgabe seiner Identität zu informieren.
21. Sind auch anonyme Whistleblower bei späterer Aufdeckung ihrer Identität geschützt?
Ja, der Schutz gilt auch für anonyme Whistleblower, deren Identität im Laufe des Prozesses bekannt wird.
22. Wie werden Betroffene vor Falschbeschuldigungen beschützt?
Interne und externe Meldekanäle müssen so gestaltet sein, dass die Vertraulichkeit der in den Meldungen genannten Personen geschützt ist. Dadurch wird eine Verbreitung von fälschlichen Anschuldigungen verhindert. Sollte sich bei der Prüfung herausstellen, dass der Hinweisgeber in böswilliger Absicht gehandelt hat – es also keinen hinreichenden Grund zu der Annahme gab, dass die Meldung der Wahrheit entspricht – macht er sich unter Umständen strafbar und schadensersatzpflichtig.
23. Gibt es finanzielle Anreize für die Meldung von Missständen?
Nein, eine finanzielle Belohnung für Whistleblower ist in Deutschland nicht vorgesehen. Whistleblower haben lediglich Anspruch auf eine Entschädigung für erlittene Vermögensschäden.
Welche Art der Meldungen sieht das Gesetz vor?
24. Welche Formen von Whistleblowing gibt es?
Das Hinweisgeberschutzgesetz unterscheidet zwischen drei Formen von Whistleblowing (§ 3 (4-5) HinSchG):
- • Internes Whistleblowing, d.h. Hinweise an organisations- oder unternehmenseigene interne Meldestellen(§ 12 HinSchG);
- • Externes Whistleblowing, d.h. Hinweise an die im Gesetz aufgeführten staatlichen externen Stellen (§§ 19-24 HinSchG);
- • Offenlegungen, d.h. das öffentliche Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße, z.B. über die Medien (§ 3 (45) HinSchG).
25. Wie unterscheidet sich vertrauliches von anonymen Whistleblowing?
Beim anonymen Whistleblowing kennt die Meldestellte die Identität des Whistleblowers nicht. Beim vertraulichen Whistleblowing ist der Meldestelle der Namen des Whistleblowers bekannt.
26. Muss auch anonymen Hinweisen nachgegangen werden?
Fundierten anonymen Meldungen sollte laut Hinweisgeberschutzgesetz nachgegangen werden und muss aufgrund anderer gesetzlicher Verpflichtungen meist auch.
27. Müssen Missstände zuerst intern gemeldet werden?
Nein, das Hinweisgeberschutzgesetz empfiehlt zwar, sich zunächst an interne Stellen zu wenden. Es schützt Whistleblower aber auch, wenn sie sich unmittelbar ohne vorherige interne Meldung an die vorgesehenen externen Stellen wenden (§ 7 HinSchG).
28. An welche externe Meldestelle kann sich ein Whistleblower wenden?
Die externe Meldestelle des Bundes wird beim Bundesamt für Justiz angesiedelt und befindet sich noch im Aufbau. Whistleblower aus dem Finanzsektor können sich anonym und vertraulich an die Hinweisgeberstelle der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) wenden (§ 21 HinSchG). Für Hinweise zu Verstößen gegen das Kartellrecht ist die Anlaufstelle des Bundeskartellamts zuständig (§ 22 HinSchG). Die Bundesländer können weitere Anlaufstellen für Whistleblower einrichten (§ 20 HinSchG).
Soldat*innen der Bundeswehr können sich ohne Einhaltung des Dienstwegs an die Wehrbeauftragte des Bundestags (§ 7 WBeauftrG) wenden, Beschäftigte der nationalen Geheimdienste an das Parlamentarische Kontrollgremium (§ 8 PKGrG).
29. Welche Unternehmen müssen interne Meldesysteme einrichten?
Unternehmen und Organisationen mit in der Regel 50 Beschäftigten müssen interne Meldestelle einrichten (§ 12 HinSchG). In einigen Branchen (v.a. Wertpapierhandel) greift diese Pflicht bereit bei weniger Mitarbeiter*innen. Juristische Personen des privaten Sektors mit 50 bis 249 Arbeitnehmern können eine gemeinsame Stelle einrichten und betreiben.
Verstößt ein Arbeitgeber gegen diese Pflicht drohen ihm sechs Monate nach Inkrafttreten des Hinweisgeberschutzgesetzes Bußgelder von bis zu 20.000 Euro, allerdings frühestens sechs Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes (§ 40 HinSchG).
30. Muss auch die öffentliche Verwaltung interne Hinweisgeberstellen einrichten?
Die Pflicht zur Einrichtung von internen Hinweisgebersystemen gilt auch für staatliche Einrichtungen. Ist der Bund oder das Land der Arbeitgeber trägt die jeweilige oberste Bundesbehörde dafür die Verantwortung. Für Gemeinde oder Gemeindeverbände und Einrichtungen unter ihrer Kontrolle gelten die Regelungen des jeweiligen Landesrechts (§12 (1) HinSchG). In der Regel sieht das das Landesrecht vor, dass Kommunen mit mindestens 50 Beschäftigten und mehr als 10.000 Einwohner interne Meldestellen einrichten müssen.
31. Sind gemeinnützige Organisationen und Vereine zur Einrichtung von Hinweisgeberstellen verpflichtet?
Für gemeinnützige Organisationen gelten dieselben Bedingungen wie bei Unternehmen. D.h. bei mehr als 50 Beschäftigten müssen sie vertrauliche Hinweisgebersysteme einrichten.
Whistleblower-Netzwerk hat sich zusammen mit anderen NGOs in einer Policy zu umfassenden internen Maßnahmen zum Whistleblowerschutz verpflichtet. Teil dieser Policy ist eine gemeinsame interne Meldestelle mit einem externen Anwalt. Andere zivilgesellschaftlichen Organisationen sind herzlich eingeladen, sicher dieser Initiative anzuschließen. Für mehr Informationen wenden Sie sich gerne an uns.
32. Welche Meldewege müssen angeboten werden?
Interne Meldestelle müssen den jeweiligen Beschäftigten und Leiharbeiter*innen die Möglichkeit zur vertraulichen Abgabe von schriftlichen (z.B. Postweg, Beschwerdebriefkasten, Email) und mündlichen Hinweisen (Telefon, Sprachnachricht) bieten. Auf Wunsch des Hinweisgebers muss auch ein persönliches Treffen ermöglicht werden.
33. Müssen anonyme Meldewege eingerichtet werden?
Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht keine Pflicht zur Einrichtung von anonymen Meldesystemen mit „Rückkanal“ vor. Bei Hinweisgebersystemen mit Rückkanal können sich Whistleblower nach Abgabe der Meldung weiter anonym mit der Meldestelle austauschen und ggf. Informationen nachreichen. Derartige Systeme ermöglichen es Whistleblowern, Vertrauen zur Anlaufstelle aufzubauen, bevor sie ihre Identität preisgeben, und ermutigen sie so zu Meldungen. Systematische Befragungen von Unternehmen haben ergeben, dass die Einführung anonymer Hinweisgeberkanäle keinesfalls Denunziantentum fördert.
Wo können sich (potenzielle) Whistleblower informieren?
34. Müssen Arbeitgeber ihre Beschäftigte über die Möglichkeit zum und die Rechte beim Whistleblowing informieren?
Ja, deren interne Meldestellen müssen gut verständliche und leicht zugängliche Informationen über die Möglichkeiten zum internen und zum externen Whistleblowing bereitstellen (§ 13 (2) HinSchG).
35. Wo erhalten potenzielle Whistleblower Informationen und unabhängige Beratung?
Potenzielle Whistleblower können sich an unser Beratungsteam wenden. Auch die externen Meldestellen sind dazu verpflichtet, potenzielle Whistleblower umfassend und unabhängig zu beraten (§ 24 HinSchG). Zudem sollen sie leicht verständliche und zugängliche Informationen zu internen und externen Meldemöglichkeiten und zum Hinweisgeberschutzgesetz bereitstellen.
36. Wie erfahren Whistleblower, ob ihren Meldungen nachgegangen wird?
Innerhalb von sieben Tagen muss der Whistleblower eine Eingangsbestätigung auf seine Meldung erhalten (§ 7 bzw § 28 HinSchG). Spätestens drei Monate später muss er darüber informiert werden, welche Folgemaßnahmen hinsichtlich seiner Meldung eingeleitet wurden bzw. geplant sind. Bei Whistleblowing an externe Stellen (Behörden) kann diese Frist in hinreichend begründeten Fällen auf sechs Monate verlängert werden. Eingeleitete Folgemaßnahmen können z.B. sein (§ 18 HinSchG):
- • Verweis auf andere Kanäle oder Behörden;
- • Abschluss des Verfahrens aufgrund mangelnder Beweise oder anderer Gründe;
- • die Einleitung interner Nachforschungen, eventuell unter Angabe der Ergebnisse und möglicher Maßnahmen zur Behebung des Problems oder die Befassung einer zuständigen Behörde zwecks weiterer Untersuchung.
Was ist beim Whistleblowing-Management sonst noch zu beachten?
37. Müssen die Betriebs- oder Personalräte bei der Einführung von internen Hinweisgebersystemen eingebunden werden?
Betriebliche Regelungen zum Whistleblowing berühren regelmäßig „Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“. Beschäftigtenvertretungen müssen daher im Rahmen ihrer Mitbestimmungsrechte beteiligt werden. Insbesondere die konkrete Ausgestaltung des Meldekanals ist mitbestimmungspflichtig.
38. Müssen die Mitarbeiter einer internen Hinweisgeberstelle speziell geschult oder ausgebildet sein?
Die Beschäftigten der Hinweisgeberstelle müssen die notwendige Fachkunde besitzen, aber keine spezielle Ausbildung (§ 15 HinSchG). Während ihrer Tätigkeit in der Hinweisgeberstellte sind sie zur Vertraulichkeit verpflichtet und bei der Ausübung ihrer Tätigkeit unabhängig. Neben ihrer Arbeit in der Hinweisgeberstelle dürfen sie andere Tätigkeiten bei ihrem Arbeitgeber übernehmen. Alternativ kann ein Arbeitgeber auch eine externe Person beauftragen, als interne Hinweisgeberstelle zu fungieren, z.B. Anwaltskanzleien und externe Berater.
39. Was kostet Unternehmen und Organisationen ein elektronisches Hinweisgebersystem mit Rückkanal?
Das hängt vom Anbieter und vom Bedarf ab. Kommerzielle Systeme starten bei ca. 50 Euro monatlich. Whistleblower-Netzwerk nutzt die OpenSource-Software GlobaLeaks.
40. Mit wie vielen internen Meldungen muss ein Unternehmen oder eine Organisation rechnen?
Die Anzahl von Meldungen hängt naturgemäß stark von der Unternehmensgröße ab. Unternehmensbefragungen zufolge erhalten Firmen mit weniger als 250 Beschäftigen i.d.R. maximal zehn Meldungen jährlich, größere im Schnitt etwa 50, die Hälfte davon ist relevant (Quelle: EQS Whistleblowing Report 2021).
41. Welche Dokumentationspflichten erwarten Unternehmen und Organisationen?
Interne und externe Hinweisgeberstellen müssen alle eingehenden Meldungen dokumentieren. Bei mündlichen Meldungen kann dies bei Einverständnis des Whistleblowers über eine Tonaufzeichnung oder eine Niederschrift der Tonaufzeichnung erfolgen, alternativ über ein Gesprächsprotokoll. Bei Niederschrift oder Protokoll muss der Whistleblower die Möglichkeit zur Korrektur erhalten. Informationen aus Meldungen müssen so dokumentiert werden, dass sie bei Durchsetzungsmaßnahmen gegebenenfalls als Beweismittel verwendbar sind. I.d.R. muss die Dokumentation drei Jahre nach Abschluss des Verfahrens gelöscht werden (§ 11 HinSchG).
42. Schadet Whistleblowing dem Betriebsklima?
Im Gegenteil, es trägt dazu bei, Missstände frühzeitig aufzudecken und hilft so weiteren Schaden zu vermeiden. Eine konsequente Umsetzung von Whistleblowerschutz ist ein Beitrag zu einer Organisationskultur, in der offen über Fehler und strukturelle Probleme gesprochen wird. Es geht nicht darum, kleineste einmalige Verstöße sofort an die Unternehmensführung zu melden.
FAQ Offenlegungen gegenüber den Medien
Untenstehend haben wir einige Informationen zur bestehenden Rechtslage bei Offenlegungen, d.h. die Weitergabe von Informationen an die Medien, zusammengestellt. Auch diese FAQs erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit und stellen keinen Ersatz für Rechtsberatung dar.
Wann sind Offenlegungen zulässig?
Grundsätzlich kann die Weitergabe von Informationen an die Medien nur in Fällen geschützt sein, in denen ein erhebliches öffentliches Interesse an deren Offenlegung besteht. Daneben gilt es im Einzelfall eine Reihe von weiteren Voraussetzungen zu beachten, die stark davon abhängen, auf welche Rechtsgrundlage sich ein Whistleblower berufen kann. Nach wie vor fehlt es in Deutschland an einer eindeutigen Regelung für die Zulässigkeit von öffentlichem Whistleblowing, die für alle Bereiche gilt.
Im Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes sind Offenlegungen nur geschützt, wenn nicht-öffentliche Meldekanäle keine geeigneten Folgemaßnahmen eingeleitet haben oder wenn eine „unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses“ droht (§ 32 HinSchG).
Weniger eng sind die Voraussetzungen im Geschäftsgeheimnisgesetz. Es stellt Offenlegungen von Geschäftsgeheimnissen unter Schutz, wenn „dies zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens erfolgt und wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen“ (§ 5 Nr. 2 GeschGehG).
Der Europäische Menschengerichtshof wägt neben dem öffentlichen Interesse v.a. ab
- • was den Whistleblower zu den Offenlegungen bewogen hat;
- • wie gesichert der Wahrheitsgehalt der aufgedeckten Informationen war;
- • welche anderen Wege dem Whistleblower zu Verfügung standen, die Missstände zu adressieren;
- • welcher Schaden dem Arbeitgeber durch die Offenlegung entstanden sind.
Kann auch die Offenlegung von fragwürdigen Handlungen oder erheblichen Missständen unterhalb der Schwelle eindeutiger Rechtsverstöße geschützt sein?
Das kommt darauf an. Das Hinweisgeberschutzgesetz sieht keinen Schutz für die Meldung von fragwürdigen Handlungen oder erheblichen Missständen unterhalb der Schwelle eindeutiger Rechtsverstöße vor. Unter Umständen kann sich ein Whistleblower aber auf die Rechtsprechung des Europäischen Menschengerichtshofs berufen, die bei erheblichem öffentlichem Interesse eine Offenlegung u.U. erlaubt, selbst wenn die aufgedeckten Missstände formal legal waren. Auch das Geschäftsgeheimnisgesetz stellt Offenlegungen von Geschäftsgeheimnissen unter Schutz, wenn „dies zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung oder eines beruflichen oder sonstigen Fehlverhaltens erfolgt und wenn die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung geeignet ist, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen“ (§ 5 Nr. 2 GeschGehG).
Muss sich ein Whistleblower vor einer Offenlegung zunächst an eine (organisations-)interne oder externe (staatliche) Hinweisgeberstelle wenden?
Dies lässt sich nicht pauschal beantworten. Das Hinweisgeberschutzgesetz schützt Offenlegungen nur, wenn nicht-öffentliche Meldekanäle keine geeignete Folgemaßnahmen eingeleitet haben oder wenn eine „unmittelbare oder offenkundige Gefährdung des öffentlichen Interesses“ droht (§32 HinSchG). Der Europäische Menschengerichtshof erlaubt Offenlegungen dagegen in bestimmten Fällen auch ohne vorherige interne oder externe Meldung, wenn ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht.
Welche negativen Konsequenzen drohen Whistleblowern bei Offenlegungen?
Mit welchen Konsequenzen Whistleblower zu rechnen haben, hängt stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Whistleblowern, die als Arbeitnehmer beschäftigt sind, drohen verschiedene arbeitsrechtliche Maßnahmen durch ihren Arbeitgeber, insbesondere Abmahnungen und Kündigungen. Beamte wiederum können sich disziplinarrechtlichen Sanktionen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gegenübersehen. Wird dem Whistleblower vorgeworfen, durch sein Handeln einen Straftatbestand erfüllt zu haben, können Geld- und schlimmstenfalls sogar Freiheitsstrafen im Raum stehen. Zudem kann sich der Whistleblower mit zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen konfrontiert sehen. Erfahrungsgemäß häufig sind tatsächliche Konsequenzen, die nicht unbedingt rechtlicher Natur sein müssen – und dies selbst und gerade dann, wenn der Whistleblower sich rechtlich vollkommen korrekt verhalten hat. Hierunter fallen vor allem Mobbing durch Vorgesetzte und Kollegen sowie erhebliche Nachteile für die eigene berufliche Zukunft, etwa durch karrieremäßiges „Kaltstellen“ oder die Aufnahme in eine inoffizielle „schwarze Liste“ innerhalb der eigenen Branche. Angesichts der erheblichen Risiken, welche die mutige Entscheidung zum Whistleblowing mit sich bringt, ist eine individuelle Beratung und Unterstützung oft unerlässlich.
Wird Whistleblowern der Schutz versagt, wenn sie auf illegalem Weg an ihre Informationen gelangt sind?
Wenn der Whistleblower über eine Straftat – etwa Hausfriedensbruch oder Hacking – an die Informationen gekommen ist, dann kann er strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. Datenbeschaffung unter Umgehung einer Zugangssicherung, z.B. unter unbefugter Verwendung fremder Passwörter, ist ebenfalls verboten. Nicht belangt werden kann er, wenn er auf legale Weise Zugang zu den Informationen hat. Dies ist auch der Fall, wenn er Abschriften von internen Dokumenten macht, auf Dokumente zugreift, die er normalerweise nicht nutzt oder Räumlichkeiten betritt, zu denen er normalerweise keinen Zugang hat.
Spielt es eine Rolle, aus welchen Motiven der Whistleblower handelt?
Unter Umständen ja. Wenn sich der Whistleblower auf den Schutz des Hinweisgeberschutzgesetzes berufen kann, ist seine Motivlage irrelevant. Wenn er sich auf den Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention beruft, spielt die Motivation für sein Whistleblowing dagegen eine Rolle. Handelt ein Whistleblower nicht aus überwiegend uneigennützigen Gründen, ist es deutlich unwahrscheinlicher, dass er sich auf den Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention berufen kann. Laut Rechtsprechung des Europäischen Menschengerichtshofs gereicht es dem Whistleblower zum Nachteil, wenn er sich durch die Offenlegung einen persönlichen Vorteil erhoffte oder seinem Arbeitgeber Schaden wollte (s. u.a. EGMR <GK>, Urteil vom 14.02.2023 – Nr. 21884/18 [ECLI:CE:ECHR:2023:0214JUD002188418], Halet/Luxemburg)
Muss der Whistleblower den aufgedeckten Verstoß beweisen können, um Schutz zu erhalten?
Es reicht, wenn der Whistleblower zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zur Annahme hat, dass die gemeldeten Sachverhalte der Wahrheit entsprechen. Lediglich bei wissentlichen oder leichtfertigen Falschmeldungen hat er mit Sanktionen und anderen negativen rechtlichen Konsequenzen zu rechnen.
Ist eine Offenlegung auch dann geschützt, wenn der Missstand der Öffentlichkeit bereits bekannt ist?
Unter Umständen ja, der Europäische Menschengerichtshof erkennt sogar an, dass mehrfache Offenlegungen zu ein und demselben Thema manchmal notwendig sein können, um die Gesellschaft ausreichend für eine Fehlentwicklung zu sensibilisieren und die öffentlichen Hand zum Handeln zu bewegen (EGMR <GK>, Urteil vom 14.02.2023 – Nr. 21884/18 [ECLI:CE:ECHR:2023:0214JUD002188418], Halet/Luxemburg – Rn. 187).
Wie schützen Journalisten ihre Quellen bzw. Informant*innen?
Journalist*innen haben das Recht die Identität ihrer Quellen und Informant*innen zu schützen. Sie besitzen gegenüber staatlichen Ermittlungsorganen ein Zeugnisverweigerungsrecht und müssen ihnen keine Auskunft erteilen. Es dürfen bei Journalist*innen auch keine Unterlagen beschlagnahmt oder Durchsuchungen vorgenommen werden.
Besitzen Rechtsanwälte und nicht-staatliche Anlauf/Beratungsstellen für Whistleblower ein Zeugnisverweigerungsrecht gegenüber staatlichen Ermittlungsorganen?
Rechtsanwälte können sich ebenfalls auf ein Zeugnisverweigerungsrecht berufen. Es dürfen bei ihnen daher keine fallbezogenen Unterlagen beschlagnahmt werden.
Nicht-staatliche Anlauf- und Beratungsstellen besitzen dagegen kein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht und keinen besonderen Schutz vor Durchsuchungen oder Beschlagnahmungen durch die Staatsanwaltschaft. Wenn sie im Rahmen einer Zeugenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft und eines Gerichts die Aussage verweigern, droht ihnen ein Ordnungsgeld, in Extremfällen sogar Ordnungs- oder Beugehaft.
Whistleblower-Netzwerk e.V.
Whistleblower-Netzwerk ist ein 2006 gegründeter überparteilicher und gemeinnütziger Verein. Wir wollen den rechtlichen Schutz und das gesellschaftliche Ansehen von Whistleblowern verbessern.
Unsere Arbeitsfelder sind: Veränderung rechtlicher und politischer Strukturen | Beratung von Whistleblowern | Beratung von Unternehmen, Behörden und zivilgesellschaftlichen Organisationen | Öffentlichkeitsarbeit.
Wir erstellen Expertisen und halten Vorträge zu rechtlichen und politischen Fragen, machen Vorschläge für den internen Umgang mit Whistleblowing und die Einführung von Hinweisgebersystemen, unterstützen Whistleblower in konkreten Fällen und stellen auf unserer Website Informationen rund um das Thema Whistleblowing zur Verfügung.